„Artikel 20 Absatz 3, der Absatz 728 von Artikel 1 des Haushaltsgesetzes 2020 ändert, ist für diese Kommission von besonderem Interesse, da er vorsieht, dass die Nutzung und Analyse der von den Unterhaltungsgeräten aufgezeichneten und übertragenen Daten geregelt wird …“

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