Der Staatsrat entscheidet in der Gerichtsbarkeit über die von einem Glücksspielunternehmen vorgeschlagene Berufung, vertreten und verteidigt durch den Anwalt
Cino Benelli (auf dem Foto), gegen die Gemeinde Rubiera (RE), nimmt es an und akzeptiert in der Folge „in Form einer Reform des angefochtenen Urteils die Berufung ersten Grades (Tar Emilia Romagna Parma) und hebt die Entscheidung vom 20. August 2018 auf . 480, die Bestimmungen vom 22. August 2018 prot. N. 11732/8-4 und 24. August 2018 prot. Nr. 11832/8-4 des Leiters des 4. Sektors – Territorium und wirtschaftliche Aktivitäten der Gemeinde Rubiera und der Beschluss Nr. 16 des Gemeinderats von Rubiera vom 2017. Dezember 187 im einzigen Teil, in dem sie die Spiele behandeln den von der Beschwerdeführerin verwalteten Raum (...) als unzulässig weit von der sensiblen Grundschule entfernt (...) anzugeben und dessen Verlegung oder Schließung anzuordnen, unbeschadet der übrigen Bestimmungen. Verurteilt die Gemeinde Rubiera zur Rückzahlung der (Gaming-Unternehmen) die Kosten des Urteils, die mit 5.000 € beglichen werden (fünftausend/00), zuzüglich der Erstattung der pauschalierten Auslagen und des Rechtsbeistandes, sofern diese anfallen.“

FAKT und RECHT

„Die beschwerdeführende Gesellschaft, die durch Eingliederung in alle Rechtsbeziehungen von (...), der beschwerdeführenden Gesellschaft ersten Grades, erfolgreich war, hat aus diesem Grund von dieser die Leitung einer in Rubiera ansässigen Wettfiliale übernommen, ( ...) (Berufung, S. 2-3, unbestrittene Tatsachen im Fall) und bestreitet, in äußerster Zusammenfassung, die im Epigraph genannten Handlungen, aus denen sich die Notwendigkeit ableiten ließe, den Saal selbst zu schließen oder zu verlegen einen bestimmten Zeitraum, weil es sich in einer unzulässigen Entfernung von einem sogenannten Ort befindet. Sensibel im Sinne der Gesetzgebung, die sofort erläutert wird.

Gemäß Art. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 bis des Regionalgesetzes Nr. 4 der Emilia Romagna vom 2013. Juli 5 ist in dieser Region der Betrieb von Spielhallen und Wettbüros „in Räumlichkeiten verboten, die sich in einer Entfernung von weniger als fünfhundert Metern befinden, berechnet nach.“ kürzer als der Fußgängerweg, von den folgenden sensiblen Orten: Schulen aller Art und Niveaus, Kultstätten, Sportanlagen, Wohn- oder Halbwohnstrukturen, die im Gesundheits- oder Sozial-Gesundheitsbereich tätig sind, Beherbergungseinrichtungen für geschützte Kategorien, Orte, an denen Jugendliche und
Lautsprecher“, womit die CD vorgestellt wird. Entfernungsmesser zum Thema.

Mit einer spezifischen Verordnung, genehmigt mit Beschluss Nr. 12 vom 2017. Juni 831, setzte der Regionalrat diese Bestimmung um und verpflichtete die Gemeinden kurz gesagt, eine Kartierung ihres Territoriums durchzuführen und die Verlagerung oder Schließung entfernter Unternehmen zu veranlassen irregulär.

Mit den im Epigraph genannten Rechtsakten beabsichtigte die Gemeinde daher, dem oben genannten Gesetz und der regionalen Verordnung nachzukommen.
4.1 Zunächst hat der Rat mit Beschluss Nr. 16 vom 2017. Dezember 187 (Dok. 4 im ersten Berufungsbeschluss) die Kartierung sensibler Orte genehmigt; Mit Beschluss Nr. 20 vom 2018. August 480 des zuständigen Managers (Dok. 1 im ersten Berufungsverfahren) wurden dann die Unternehmen identifiziert, die sich in unzulässiger Entfernung von diesen sensiblen Orten befinden, darunter das von (...) verwaltete Wettbüro. , da es angeblich nur 280 Meter von einer Bildungseinrichtung, der Grundschule, entfernt lag (...)“.
4.2 Folglich hat die Gemeinde mit der Bestimmung vom 22. August 2018 prot. N. 11732/8-4 des zuständigen Managers (Dok. 2 im ersten Berufungsverfahren) forderte den damaligen Manager auf, den betreffenden Raum in einen zulässigen Bereich zu verlegen oder ihn zu schließen; mit der Folgeurkunde vom 24 prot. n.2018/11832-8 ebenfalls vom Manager (Dok. 4 im ersten Berufungsverfahren) forderte daraufhin eine Selbstauskunft mit den Identifikationsdaten der verschiedenen gehaltenen Spielautomaten und dem Ablaufdatum der entsprechenden Konzessionen.

Da der Satz im Epigraph besser zum Ausdruck kommt, lehnte die TAR die Berufung ab, die das ursprüngliche Unternehmen, das die Halle verwaltete, gegen die gerade erwähnten Handlungen der Gemeinde eingelegt hatte; Zusammenfassend und in logischer Reihenfolge hielt es die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität des oben genannten Regionalgesetzes für offensichtlich unbegründet und hielt die Bestimmungen der Gemeinde in deren Anwendung folglich für legitim. Insbesondere hielt der TAR die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Identifizierung sensibler Orte und das von ihm angewandte Verfahren für korrekt; Auch die oben angegebene Entfernung von 280 Metern sei korrekt berechnet worden und es liege kein angeblicher Verstoß gegen das in der Kunst genannte Recht auf freie wirtschaftliche Initiative vor. 41 der Verfassung, da die Unmöglichkeit einer Raumverlegung nicht nachgewiesen wurde.

Die oben genannte Gründungsgesellschaft hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, wobei die Berufung die folgenden drei Gründe enthält.
6.1 Mit der ersten davon leitet er eine falsche Annahme ab und behauptet, dass das angefochtene Urteil den Fehler der Gemeinde bei der Berechnung der oben genannten Entfernung von 280 Metern nicht anerkannt hätte, was bei einer korrekten Berechnung jedoch der Fall gewesen wäre muss mindestens 523 Meter lang sein und daher den jetzt erläuterten Bedingungen entsprechen.
6.1.1 Die regionale Durchführungsverordnung 831/2017 sieht vor, dass der „kürzeste Fußgängerweg“, der gemäß Regionalgesetz 5/2013 zur Berechnung der Entfernung zu berücksichtigen ist, „vom Eingang, der als Haupteingang gilt, bzw. vom Spielzimmer bzw. vom Spielzimmer aus gemessen werden muss des Wett- oder Geschäftsbetriebs, in dem das Gerät installiert ist, und des sensiblen Standorts“.
6.1.2 Als weitere Ergänzung sieht die angefochtene Bestimmung 480/2018 (Dok. 1 im ersten Berufungsbeschluss, cit.) vor, dass die Berechnung „vom Haupteingang aus“ durchgeführt wird, wobei klargestellt wird, dass die Berechnung vom Haupteingang aus durchgeführt werden muss Mittellinien dieser Eingänge, wobei bei Gebäuden ohne Straßennummer (z. B. Kirchen) die Berechnung von der Mittellinie des zentralen Eingangs der Hauptfassade aus erfolgen muss und zwar bei sensiblen Plätzen oder Spielplätzen Bei Flächen, die mit Grünflächen oder Innenhöfen ausgestattet sind, ist als Eingang die Zugangstür zum Gebäude und nicht der Eingang zu den Nebengebäuden zu berücksichtigen“ sowie „nach dem kürzesten Fußgängerweg, wobei die Definition des Fußgängerwegs nur die vorgesehene sein kann.“ denn durch die Kunst. 190 des Gesetzesdekrets 285/1992 und nachfolgende Änderungen der neuen Straßenverkehrsordnung“. Mit anderen Worten, nach Ansicht der Beschwerdeführerin wird der Weg berücksichtigt, den Fußgänger rechtmäßig beschreiten können, unter Beachtung der für ihren Verkehr festgelegten Regeln.
6.1.3 Im Gegenzug gilt Art. 190 des Gesetzesdekrets. In der Nr. 30 vom 1992. April 285 ist das hier Interessante festgelegt: „Fußgänger müssen sich auf Gehwegen, Plattformen, Alleen und anderen für sie vorgesehenen Flächen bewegen; wenn diese fehlen, überfüllt, unterbrochen oder unzureichend sind, müssen sie am Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung der Fahrzeuge verlaufen, so dass sie den Verkehr möglichst wenig behindern... (Absatz 1)“ und dass „ Um die Fahrbahn zu überqueren, müssen Fußgänger Fußgängerüberwege, Unterführungen und Überführungen benutzen. Wenn diese nicht vorhanden sind oder sich mehr als hundert Meter vom Kreuzungspunkt entfernt befinden, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur in senkrechter Richtung überqueren und dabei die nötige Aufmerksamkeit walten lassen, um gefährliche Situationen für sich selbst oder andere zu vermeiden (Absatz 2).
6.1.4 Vor diesem Hintergrund wurde nach Angaben der Beschwerdeführerin, die zur Unterstützung einen technischen Berater hinzugezogen hat, in diesem Fall der Fußweg zwischen ihrem Wettbüro und der oben genannten Schule (...) unter Berücksichtigung der Regeln ausgeführt der Straßenverkehrsordnung würde im ungünstigsten Fall 523 Meter, also mehr als 500, betragen.
6.1.5 Der Richter erster Instanz wies diesen Klagegrund zurück und stützte sich dabei auf einen erläuternden Bericht der Gemeinde, aus dem hervorgeht, dass „die Behörde bei der Berechnung der Entfernung den kürzesten für Fußgänger begehbaren Weg berücksichtigt hat.“ Das Spielzimmer von der Schule aus zu erreichen, ist sicherlich eine legitime Wahl, da gemäß dem „Id ​​quod plerumque accidit“ angesichts zweier alternativer Routen, die beide möglich sind, um einen Ort von einem anderen aus zu erreichen, vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass Fußgänger den kürzesten Weg nehmen und Also
im konkreten Fall, dass sie für den im kommunalen Gutachten ausgewiesenen Parkplatz „einsparen“ und nicht, wie vom Unternehmen vorgeschlagen, den kompletten Umweg machen.“
6.1.6 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre dies nicht korrekt, da die von der Gemeinde in Betracht gezogene Route zwei mutmaßliche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung beinhalten würde, nämlich eine Kreuzung der Straße (...) an einer Stelle ohne Fußgänger Kreuzungen, aber weniger als 100 Meter von ihnen entfernt und einen Parkplatz überqueren, um dann die Straße zu erreichen (…).
6.2 Mit dem zweiten Grund rügt er einen Verstoß gegen Art. 42 der TU 18. August 2000 n267 und behauptet, dass die Zuständigkeit für die Identifizierung sensibler Orte nicht beim Rat, sondern beim Rat gelegen hätte, da es sich um einen Planungsakt handelt, der im Rahmen des Stadtplanungsverfahrens oder nach seiner Annahme genehmigt werden muss Veröffentlichung der angenommenen Entschließung, damit Sie Kommentare abgeben können.
6.3 Mit dem dritten Grund wirft es die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität der oben genannten landesrechtlichen Bestimmung auf, da davon ausgegangen wird, dass sie eine Vertreibungswirkung für als solche genehmigte Tätigkeiten wie die eigene aus dem Gebiet der Gemeinden, in denen sie ausgeübt wird, hervorrufen würde ohne darüber hinaus eine Entschädigung vorzusehen, und dass dies gegen die Artikel 3, 41, 42 und 117 der Verfassung verstoßen würde, da es sich um eine unangemessene Maßnahme handele, auch weil sie angeblich rückwirkend sei.

Die Gemeinde widersetzte sich mit Urkunde vom 15. März 2022 und einem Memorandum vom 22. Februar 2024 und beantragte die Zurückweisung der Berufung.

Mit Antwort vom 4. März 2024 wiederholte das beschwerdeführende Unternehmen seine angeblichen Gründe.

Das Institut (...), zu dem die Schule administrativ gehört (...), wurde ebenfalls mit Urkunde vom 25. März 2024 gegründet und geht damit wieder in den Besitz der Justiz über.

In der öffentlichen Anhörung am 27. März 2024 behielt die Sektion die Berufung zur Entscheidung bei.

Der erste Rechtsmittelgrund ist begründet und umfassend, in den folgenden Begriffen.
11.1 Was die Beschwerdeführerin behauptet, ist richtig, nämlich dass der kürzeste Fußgängerweg, der gemäß regionaler Gesetzgebung relevant ist, um zu bestimmen, ob sich das betreffende Unternehmen innerhalb der zulässigen Entfernung befindet oder nicht, in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung berechnet werden muss Detail der Kunst. 190 oben, betreffend den Verkehr von Fußgängern. Dies ergibt sich zunächst aus logischen Überlegungen: Der Beschluss des Regionalrats 831/2017 ist in diesem Punkt nicht explizit, aber es ist völlig klar, dass bei der Durchführung der Berechnung der betreffenden Route diese nicht als legitime Route angesehen werden kann nicht praktikabel. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine ausdrückliche Selbstbeschränkung der Verwaltung in diesem Sinne vor, denn der Wunsch, sich auf dieses Kriterium zu berufen, kommt auch in der angefochtenen Bestimmung 480/2018 zum Ausdruck (Dok. 1 der Beschwerdeführerin XNUMX. Instanz, a.a.O.). ).
11.2 Im vorliegenden Fall wurde die in dem oben zitierten Gutachten, insbesondere in § 6.1.6, enthaltene Rekonstruktion des Zustands der Orte nicht bestritten. Aufgrund dieser Rekonstruktion muss dann der Schluss gezogen werden, dass die Fußgängerroute von der Gemeinde unter Missachtung der Kunst berechnet wurde. 190 zitiert. Dies gilt, wie der Klarheit halber angegeben, nicht für das Überqueren des von der Gemeinde in Betracht gezogenen Parkplatzes, da es kein Gesetz gibt, das die Bewegung von Fußgängern in Bereichen dieser Art verbietet, und dies ist logischerweise der Fall, da es notwendig ist, Folgendes zu erreichen: Genauer gesagt, geparkte Autos. Dies gilt jedoch für Fußgängerüberwege, da die von der Gemeinde durchgeführte Messung davon ausgeht, dass Fußgänger die Straße an einer nicht zugelassenen Stelle überqueren, während sie laut Gesetz stattdessen den Fußgängerüberweg in nützlicher Entfernung in der Nähe benutzen sollten.
11.3 Stattdessen wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen der Kunst eingehalten werden. 190 Für den konkreten Punkt entspricht die korrekt berechnete Entfernung mindestens 523 Metern, wie oben in § 6.1.4 erwähnt, d. h. einem zulässigen Wert.
11.4 Die Gemeinde antwortete in den im angefochtenen Urteil dargelegten Worten, dass das Überqueren einer unzulässigen Stelle das sei, was normalerweise vorkäme, diese Reihenfolge der Ideen kann jedoch nicht geteilt werden, da sie letztlich dazu führen würde, dass eine unschuldige Partei angeklagt wird Klägerpartei, die Folgen der unerlaubten Handlung eines anderen.
11.5 Die Annahme des betreffenden Grundes ermöglicht es der beschwerdeführenden Partei, das Wohl des Lebens zu erreichen, für das sie gehandelt hat, oder ihr Geschäft am aktuellen Standort aufrechtzuerhalten; Es ist daher spannend, da die Partei selbst aus der Prüfung der zusätzlichen vorgebrachten Gründe keinen größeren Nutzen ziehen könnte.

Der Berufung ersten Grades muss daher mit den im Dispositiv festgelegten Konsequenzen stattgegeben werden, d. h. mit der Aufhebung der angefochtenen Handlungen in dem Teil, in dem sie den Spielraum der beschwerdeführenden Partei betreffen. Die Kosten gehen zu Lasten der unterlegenen Partei und werden gemäß den Bestimmungen in einer Höhe gezahlt, die im Einklang mit den im Ministerialdekret Nr. 13 vom 2022. August 147 festgelegten Parametern für einen Fall von unbestimmtem Wert und mittlerer Komplexität steht; sie können gegenüber dem Institut (...) entschädigt werden, das keine wesentliche Verteidigungstätigkeit ausgeübt hat. Nichts jedoch für Ausgaben im
gegenüber dem Ministerium, das nicht konstituiert wurde“.


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