Der Staatsrat über die Berufung eines im öffentlichen Glücksspielsektor tätigen Unternehmens, vertreten und verteidigt durch Anwälte Mathilde Tariciotti e Lukas Jakob (auf dem Foto), gegen die Gemeinde Reggio Emilia, wegen Aufhebung oder Reform unter Vorbehalt des Urteils der TAR Emilia Romagna, Büro Bologna, Abschnitt. II, 18. April 2023 Nr. 238, das die Berufung Nr. 197 zurückwies. 2018/XNUMX RG durch zusätzliche Gründe ergänzt, hat eine Untersuchung veranlasst, um die vertreibende Wirkung zu überprüfen.

Wir lesen im Satz: „Der Beschwerdeführer verwaltete zum Zeitpunkt des Sachverhalts zwei dem legalen Glücksspiel gewidmete Spielhallen in Reggio Emilia (...) und bestreitet die im Epigraph ausführlicher beschriebenen Handlungen, aus denen hervorgeht Es besteht die Notwendigkeit, die Räume innerhalb einer bestimmten Frist zu schließen oder zu verlegen, weil sie in unzulässiger Entfernung zu sogenannten Orten liegen. Sensibel im Sinne der Gesetzgebung, die sofort erläutert wird.

Gemäß Art. 6 Absatz 2 bis des Regionalgesetzes Emilia Romagna vom 4. Juli 2013 Nr. 5, eingefügt durch Artikel. Gemäß Art. 48 des Regionalgesetzes Nr. 28 vom 2016. Oktober 18 war in dieser Region der Betrieb von Spielhallen und Wettbüros „in Räumlichkeiten verboten, die weniger als fünfhundert Meter, berechnet nach dem kürzesten Fußgängerweg, vom Ort entfernt sind.“ folgenden sensiblen Orten: Schulen aller Niveaus, Kultstätten, Sportanlagen, Wohn- oder Halbwohnstrukturen, die im Gesundheits- oder Sozial-Gesundheitsbereich tätig sind, Unterkünfte für geschützte Kategorien, Orte für Jugendtreffen und Oratorien“, Einführung der so- angerufen. Entfernungsmesser zum Thema.

Gemäß Art. 48 Absatz 5 des oben genannten Gesetzesdekrets 18/2016, „Die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6-bis des Regionalgesetzes Nr. 5 von 2013 für Spielhallen und Wettbüros unterliegt der Genehmigung eines spezifischen Gesetzes, das die Umsetzungsmodalitäten festlegt, durch den Regionalrat innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Folglich hat der Regionalrat mit der im Epigraph genannten Verordnung Nr. 12 vom 2017. Juni 831 diese Bestimmung umgesetzt und die Gemeinden dazu verpflichtet, eine Kartierung ihres Territoriums durchzuführen, um auf diese Weise die zu identifizieren sensible Bereiche und die dort vorhandenen Spiel- und Wetträume zu platzieren und die Verlegung oder Schließung der Einrichtungen in unregelmäßigen Abständen zu veranlassen.

Mit den im Epigraph genannten Rechtsakten beabsichtigte die Gemeinde daher, dem oben genannten Gesetz und der regionalen Verordnung nachzukommen.
5.1 Zunächst mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 Nr. 221 des Rates (Dok. 1 in erster Instanz des Beschwerdeführers), Folgebeschluss vom 20. Februar 2018 Nr. 225 des zuständigen Geschäftsführers (Dok. 3 in erster Instanz). des Beschwerdeführers) und ergänzender Beschluss 28. Juni 2018 Nr. 112 des Rates (Dok. 2 im XNUMX. Grad Die zusätzlichen Gründe für den Beschwerdeführer) genehmigten die Kartierung sensibler Orte; Und
ermittelte die Unternehmen, die sich in einer unzulässigen Entfernung von diesen sensiblen Orten befanden, darunter die von der Beschwerdeführerin verwalteten Spiel- und Wettbüros, da sie sich in einer nicht konformen Entfernung befanden. Insbesondere ist das Zimmer in der Via (...) 210 Meter vom Pflegeheim (...) und 400 Meter von der Pfarrei (...) entfernt.
5.2 Folglich hat die Gemeinde mit der Bestimmung vom 30. Juli 2018 prot. Nr. 97564 des zuständigen Managers (Dok. 1 im XNUMX. Grad XNUMX. zusätzliche Gründe Berufungskläger) forderte das Unternehmen insbesondere auf, den Spielsaal in der betreffenden Via (...) in einen zulässigen Bereich zu verlegen oder zu schließen.

Mit einer Folgeverordnung, genehmigt mit Beschluss Nr. 21 vom 2019. Januar 68, hat der Regionalrat dann weitere Durchführungsbestimmungen erlassen und in diesem Zusammenhang die den Inhabern von Betrieben in unregelmäßiger Entfernung eingeräumten Fristen für deren Standortverlagerung verlängert .

Gegen die oben genannten Maßnahmen erhob das Unternehmen die Hauptbeschwerde und die zusätzlichen Gründe ersten Grades, wie im Epigraph dargelegt.

Mit dem nichtdefinitiven Satzteil. Am 25. Juli 2022, Nr. 601, erklärte das TAR die Berufung und die weiteren Gründe für unzulässig in dem Teil, in dem sie das Spielzimmer in via (...) betrafen, das das beschwerdeführende Unternehmen inzwischen „auf freiem Wege“ endgültig abgeschlossen hat , eigenständige Auswahl von kommunalen und regionalen Vorschriften, die Abstandsverbote enthalten“ (Beschwerde, S. 2 zehnte Zeile von unten).

Da der Satz im Epigraph besser angegeben war, lehnte die TAR die Berufung daraufhin in der Sache und mit den zusätzlichen Gründen in dem Teil ab, der die Straßenhalle betrifft (...). Zusammenfassend und in logischer Reihenfolge erklärte es die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität der oben genannten regionalrechtlichen Bestimmungen für offensichtlich unbegründet und hielt die Bestimmungen der regionalen Verordnung und die Folgegesetze der Gemeinde folglich für legitim.

Gegen dieses Urteil hat das Unternehmen Berufung eingelegt. Die Berufung enthält zwei Begründungen, indem sie die entsprechenden in der ersten Instanz angeführten Gründe erneut vorschlägt und dem angefochtenen Urteil vorwirft, diese nicht akzeptiert zu haben.

Besonders hervorzuheben ist der erste dieser Gründe, der auf einen Verstoß gegen die Artikel schließen lässt. 3, 41 und 117 der Verfassung, in Bezug auf die Grundsätze des legalen Glücksspiels, in Thesen, die für die regionale Gesetzgebung verbindlich sind und sich aus einer Reihe von Regeln oder aus der Kunst ableiten würden. 1 Absatz 70 des Gesetzes. 13. Dezember 2010 Nr. 220, aus der Kunst. 24 des Gesetzesdekrets Nr. 6 vom 2011. Juli 98, aus Art. 7 Absatz 10 des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 2012. September 158, aus Art. 1 Absatz 936 des Gesetzes. 28. Dezember 2015 Nr. 208 und Art. 1 Absatz 1049 des Gesetzes. 27. Dezember 2017 Nr. 205.

In diesem Zusammenhang geht die Beschwerdeführerin insbesondere davon aus, dass eine Verlagerung ihres Betriebs praktisch unmöglich gewesen wäre und die möglichen Ausweichstandorte jedenfalls wirtschaftlich ungeeignet gewesen wären. In diesem Zusammenhang wendet es sich gegen die Entscheidung des Richters der ersten Instanz, der die Ausweisungswirkung auf der Grundlage einer während des Verfahrens angeordneten Überprüfung ausgeschlossen hatte, eine Überprüfung, die gemäß dem später eingereichten eigenen Gutachten einer Partei zu unwahren Ergebnissen geführt hätte.

Insbesondere macht es neben anderen Argumenten geltend, dass die Verlegung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Regelungen auch auf der Grundlage der städtebaulichen Urkunden gesetzlich nicht zulässig gewesen sei und dass dies in einem entsprechenden Urteil festgestellt worden sei TAR Emilia Romagna regiert den Abschnitt Parma 22. April 2022 Nr. 102 (Beschwerde, S. 14 § 1.6),

Im Anschluss an die öffentliche Anhörung am 27. März 2024 stellt die Sektion Folgendes fest.

Das Urteil der TAR Emilia Romagna Parma, das im Anschluss an das Urteil Nr. 243/2019 RG dieses Gerichts gefällt wurde und mit der Berufung Nr. 9654/2022 RG dieses Rates zur heutigen Anhörung vor diesem Gremium einberufen wurde, hat die Schließungsanordnung der Gemeinde von Reggio Emilia selbst in Richtung einer Spielhalle des gleichen Typs wie die von der Partei verwaltete wurde abgesagt
Beschwerdeführer.

Zur Begründung wies er kurz darauf hin, dass im relevanten Zeitraum bzw. in dem Zeitraum, in dem der Kläger in diesem Fall einen Antrag auf Umsiedlung hätte stellen können, in der Gemeinde Reggio Emilia eine städtebauliche Verordnung in Kraft gewesen sei, die zusammen mit dem Wunsch Die Entscheidung der Gemeinde, keine betrieblichen Vereinbarungen mit den beteiligten Unternehmen zu treffen, schloss die Verlagerung selbst völlig aus und stellte daher „eine besondere Situation fest, in der die verdrängende Wirkung nicht durch den sogenannten „Entfernungsmesser“, d. h. den erforderlichen Abstand von mindestens, bestimmt wird 500 Meter der Spielaktivität von den Orten entfernt, die von der Gemeinde als empfindlich eingestuft wurden, jedoch aufgrund der städtebaulichen Situation in der Gemeinde selbst und ihres Wunsches, keine betrieblichen Vereinbarungen festzulegen“ (§ 7.2.2. am Ende der Begründung).

Nach Ansicht der Kammer ist dieser Punkt relevant, da die zitierten Rechtsvorschriften, zu denen das Urteil der TAR Emilia Romagna Parma keine genauen Identifizierungsdetails enthält, möglicherweise in der Lage wären, die Schlussfolgerungen des Richters ersten Grades in diesem Sinne zu widerlegen um die oben erwähnte austreibende Wirkung auszuschließen.

Der Vorstand hält es daher für erforderlich, diesbezüglich eine Untersuchung durchzuführen, und verlangt daher von der Gemeinde Reggio Emilia, dass sie innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung oder Bekanntgabe dieser Verordnung einen Bericht vorlegt, in dem: a) unter Beifügung einer Kopie genau angibt, aus welchen städtebaulichen Gesetzen oder Bestimmungen sie sich leiten würde die oben genannte Wirkung, d. h. die Verhinderung der Verlagerung der betreffenden Tätigkeit aufgrund der Notwendigkeit, Betriebsvereinbarungen abzuschließen, und umgekehrt der mangelnden Bereitschaft der Gemeinde dazu; b) gibt den Zeitraum an, in dem diese Verordnung allgemeine Rechtswirkung entfaltete; c) Geben Sie an, ob es der Annahme entgegensteht
etwaige Umsiedlungsanträge der beschwerdeführenden Partei; d) alles andere sagen, was er für die Zwecke der Gerechtigkeit für nützlich hält.“

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