(Jamma) Die Straftat nach Art. 4 des Gesetzes Nr. 401 von 1989 oder das Einsammeln von Wetten ohne Genehmigung "muss als perfektioniert verstanden werden durch die Annahme, in organisierter Form, sogar einer einzelnen Wette, da es nicht notwendig ist, das Verhalten zu wiederholen ...

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