„Wie von der benachrichtigten Gemeinde zutreffend festgestellt, garantiert die angefochtene Verordnung den Verwaltern der Räumlichkeiten, in denen sich die Glücksspielautomaten befinden, in jedem Fall einen Betrieb von 8 Stunden pro Tag, was an sich keine negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung durch ...

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