„Der Verweis auf die auf der Gemeinsamen Konferenz vom 7.9.2017 erzielte Verständigung ist ohne Bedeutung, da diese eigentlich nach dem Erlass der angefochtenen Bestimmungen erfolgte, die daher nicht für nichtig erklärt werden konnten, da sie im Widerspruch zu diesen stehen ". Die Richter…

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