Das regionale Verwaltungsgericht für Latium (Zweiter Abschnitt) wies mit Urteil die gegen die Zoll- und Monopolbehörde eingelegte Berufung zurück, mit der die Aufhebung der Löschungsanordnung aus der Liste des Einzelunternehmens unter Vorbehalt der Aussetzung der Wirksamkeit beantragt wurde.

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