Slot-Maximalstrafen. Der Rechnungshof weist die Nichtigkeitsklage von Sisal zurück

Griechenland, die Europäische Kommission legt eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu VLT-Steuern und -Zöllen vor

(Jamma) Die Die dritte Berufungsinstanz der Zentralgerichtsbarkeit des Rechnungshofs wies die Berufung des Konzessionärs Sisal gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft der Region Latium des Rechnungshofs zurück, die zur Höchststrafe gegen den Netzkonzessionär führte. Die Geschichte dreht sich um die Standardeinstellungen beim Starten des Netzwerks Geräte, die zwischen 2004 und 2007 aufgetreten sind.

Die Nichtigkeitseinreden wurden in der Berufung geltend gemacht, tatsächlich betraf die Berufung nur den im November 2010 in erster Instanz ergangenen Strafbefehl Konzessionäre, abgelehnt

eine Reihe von Nichtigkeitseinwänden gegen die Vorladung und einige Ermittlungsdokumente, die das Verfahren eingeleitet haben. Die wichtigste Ausnahme betrifft die Nichteinhaltung des sogenannten Bernardo-Schiedsspruchs, d. h. der durch das Antikrisendekret von 2009 diktierten Regel, die die Ermittlungsmöglichkeiten der Rechnungslegungsstaatsanwälte einschränkt. Tatsächlich wiederholte das Konzessionsunternehmen, dass die Staatsanwaltschaft die Haftungsklage ohne eine Anzeige der Aams oder eine Schadensmeldung eingeleitet habe.

Die Richter der dritten zentralen Berufungssektion des Rechnungshofs lehnten die Berufung von Sisal mit der Begründung ab: „dass die Einleitung der Ermittlungen und die daraus resultierenden Initiativen der regionalen Staatsanwaltschaft darauf abzielten, zunächst Unterlagen über die von der AAMS unterhaltenen Konzessionsbeziehungen mit den verschiedenen Konzessionsunternehmen zu beschaffen und anschließend die verschiedenen zu vertiefen Erkenntniselemente, die sich einerseits aus der Delegation der Guardia di Finanza und schließlich aus dem Inhalt des sogenannten "Grandi-Berichts" ergeben haben, waren nicht nur gesetzlich, sondern geradezu obligatorisch; diese Initiativen stellen keineswegs eine Form der allgemeinen Kontrolle über die Tätigkeit der Verwaltung der staatlichen Monopole dar, sondern stellen vielmehr eine institutionelle Tätigkeit zur Überprüfung von Steuerschadenshypothesen dar (wie wiederholt, dem Rechnungsrichter zur Prüfung vorzulegen), die sich aus Wissensquellen ergeben, die mit den Merkmalen ausgestattet sind, die erforderlich sind, um die Eröffnung des Rechtsstreits und den Abschluss der damit verbundenen Voruntersuchungen zu legitimieren.

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