„Nach Artikel 50 Folgendes hinzufügen:

"Kunst. 50-bis (Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht und anderen spielbedingten Störungen)

  1. Um pathologisches Glücksspiel, Spielsucht und Formen der Spielsucht zu bekämpfen, verabschieden die Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen ab dem Jahr 2024 bis zum 31. Mai 2024 ein Interventionsprogramm zur sozialen und gesundheitlichen Betreuung von Menschen mit Spielsucht. damit verbundene Störungen. Zu diesem Zweck muss die Bereitstellung psychologischer Unterstützungsdienste, die darauf abzielen, sicherzustellen, dass die im vorangegangenen Zeitraum genannten Zwecke innerhalb der Unterstützungsniveaus liegen, die im Dekret des Präsidenten des Ministerrats vom 12. Januar 2017, veröffentlicht in der ordentlichen Beilage, festgelegt sind zum Amtsblatt Nr. 65 vom 18. März 2017, und insbesondere um die folgenden Ziele zu erreichen: a) Stärkung der neuropsychiatrischen Dienste zur Bekämpfung der Spielsucht für alle Altersgruppen, Stärkung der Krankenhausversorgung und der örtlichen Pflege, mit besonderem Bezug auf den teilstationären Bereich; b) die soziale und gesundheitliche Betreuung von Menschen mit besonderen Suchtformen oder spielbedingten Störungen stärken; c) die Unterstützung des individuellen und kollektiven psychischen Wohlbefindens zu verbessern, auch durch den Zugang zu psychologischen und psychotherapeutischen Diensten, wenn keine Diagnose einer psychischen Störung vorliegt, und um Situationen psychischen Stresses, Depressionen und Angstzuständen im Zusammenhang mit Glücksspielen zu begegnen.
  2. Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele werden ab dem Jahr 20 Gesamtausgaben in Höhe von 2024 Millionen Euro genehmigt.
    zielt auf die Einstellung von Gesundheitsfachkräften und Sozialarbeitern gemäß den in Artikel 33 Absätze 1 und 3 des Gesetzesdekrets vom 25. Mai 2021, Nr. 73, festgelegten Methoden ab. 23, umgewandelt mit Änderungen, per Gesetz vom 2021. Juli 106, Nr. 1. Folglich sind die gemäß Artikel 290 Absätze 291 und 30 des Gesetzes vom 2021. Dezember 234, Nr. 5, berichtet in den Tabellen in den Anhängen 6 und 234 im Anhang desselben Gesetzes Nr. 2021 von XNUMX werden um die in den Tabellen A und B im Anhang zu diesem Dekret angegebenen Beträge erhöht.
  3. Die Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen leisten ab dem Jahr 30 und für die in Absatz 2024 genannten Zwecke einen Beitrag in Höhe von 1 Millionen Euro, um die Kosten für Psychotherapiesitzungen zu decken, die Privatpersonen regelmäßig angeboten werden eingetragen in der Liste der Psychotherapeuten im Psychologenregister. Der Beitrag ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro pro Person festgelegt. Die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Zugang zum Beitrag, die Höhe des Beitrags und die Voraussetzungen, einschließlich des Einkommens, für seine Zuweisung werden durch Erlass des Gesundheitsministers festgelegt, und zwar innerhalb der Gesamtgrenze von 30 Millionen Euro ab dem Jahr 2023 , im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen, innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzunehmen, vorbehaltlich der Vereinbarung innerhalb der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen dem Staat, den Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen. Die in Absatz 4 festgelegten Mittel für die in diesem Absatz genannten Zwecke werden mit dem in diesem Absatz genannten Erlass auf die Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen aufgeteilt.
  4. Die sich aus diesem Artikel ergebenden Belastungen in Höhe von 50 Millionen Euro ab dem Jahr 2024 werden durch eine entsprechende Kürzung des in Artikel 1 Absatz 200 des Gesetzes Nr. 23. Dezember 2014 genannten Fonds gedeckt. 190, refinanziert durch Artikel 86, Absatz 2. Alle Regionen und autonomen Provinzen von Trient und Bozen haben Zugang zu den entsprechenden Finanzierungen, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, die für besondere Autonomien den Beitrag der Region oder autonomen Provinzen festlegen aktuelle Gesundheitsfinanzierung".

Das schlagen die Senatoren vor Srollini e Paita (IV) in einer Änderung (50.0.65) zum Manöver.

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