Art. 56 Abs. XNUMX AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Betreibern eine begrenzte und kontrollierte Anzahl von Glücksspieleinrichtungen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einräumt …

Um diesen Artikel zu lesen

Anmelden oder registrieren

Vorherige ArtikelGriechenland, HGC und Mindway AI gemeinsam, um verantwortungsvolles Spielen mithilfe künstlicher Intelligenz zu fördern
Nächster ArtikelSIS und Kiron Interactive starten einen brandneuen Kanal für den afrikanischen Markt