Der zuständige Staatsrat (Siebter Abschnitt) hat eine Anordnung zum Ersuchen des Gerichtshofs der Europäischen Union um Klarstellung gemäß Artikel 94 der Verfahrensordnung vor dem Gerichtshof in der von Ascob vorgeschlagenen Berufung 2022 erlassen – Verband der Bingo-Konzessionäre und des Eigentums einiger Bingohallen, vertreten und verteidigt durch Anwälte Mathilde Tariciotti e Lukas Jakob, gegen das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, wegen der Reform des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des regionalen Verwaltungsgerichts für Latium.

Der Text der Verordnung

„(…) Nachdem ich die Schlussfolgerungen der Parteien gemäß dem Protokoll gesehen habe;
I- Mit der Verordnung Nr. Mit der Entscheidung Nr. 10263 vom 21. November 2022 wurde dieser Abschnitt dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt
Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV, zur Auslegung und Anwendung von Artikeln. 49 und 56 AEUV betreffend die Niederlassungsfreiheit
und der Dienstleistungsfreiheit sowie auf den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Wirksamkeit des Rechtsschutzes sowie auf der Auslegung einiger Bestimmungen der Richtlinien 2014/23/EU und 89/665/EWG.
Im Einzelnen lauteten die Vorlagefragen wie folgt:

„Wenn die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe sowie die allgemeinen Grundsätze, die sich aus dem Vertrag und insbesondere den Artikeln ergeben, gelten. Die Art. 49 und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass sie für Betriebskonzessionen für das Bingospiel gelten, die im Jahr 2000 im Rahmen eines Auswahlverfahrens vergeben wurden, ausgelaufen sind und dann durch in Kraft getretene Regelungsgesetze immer wieder in ihrer Wirksamkeit verlängert wurden nach Inkrafttreten der Richtlinie und Ablauf ihrer Umsetzungsfrist“.

„Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, wenn die Richtlinie 2014/23/EU einer Auslegung oder Anwendung interner Rechtsvorschriften oder Anwendungspraktiken auf der Grundlage der Bestimmungen selbst entgegensteht, so dass der Verwaltung ein Ermessensspielraum entzogen wird Befugnis, auf Antrag der interessierten Parteien ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Bedingungen für die Ausübung der Konzessionen einzuleiten, mit oder ohne die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens, je nachdem, ob es sich um eine wesentliche Änderung der Neuverhandlung handelt oder nicht der vertragliche Saldo, in Fällen, in denen Ereignisse eintreten, die den Parteien nicht zuzurechnen sind, unvorhergesehen und unvorhersehbar sind und die die normalen Bedingungen des Betriebsrisikos erheblich beeinträchtigen, solange diese Bedingungen andauern und für die Zeit, die erforderlich ist, um möglicherweise die ursprünglichen Bedingungen wiederherzustellen Ausübung der Konzessionen“.

„Wenn die Richtlinie 89/665/EG in der durch die Richtlinie 2014/23/EU geänderten Fassung einer Auslegung oder Anwendung interner nationaler Vorschriften oder Anwendungspraktiken auf der Grundlage der Vorschriften selbst entgegensteht, die der Gesetzgeber oder die öffentliche Verwaltung vornehmen kann Die Teilnahme am Verfahren zur Neuzuteilung von Spielkonzessionen ist davon abhängig, dass sich der Konzessionär an die technische Verlängerungsregelung anschließt, auch wenn die Möglichkeit einer Neuverhandlung der Bedingungen für die Ausübung der Konzession ausgeschlossen ist, um sie wieder ins Gleichgewicht zu bringen, as eine Folge von nicht den Parteien zuzurechnenden, unvorhersehbaren und unvorhersehbaren Ereignissen, die die normalen Bedingungen des Betriebsrisikos erheblich beeinträchtigen, solange diese Bedingungen andauern und für die Zeit, die erforderlich ist, um möglicherweise die ursprünglichen Bedingungen für die Ausübung der Konzessionen wiederherzustellen.“

„Wenn auf jeden Fall die Artikel. Die Art. 49 und 56 AEUV und die Grundsätze der Gewissheit und Wirksamkeit des Rechtsschutzes sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehen einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder Anwendungspraktiken auf der Grundlage der Bestimmungen selbst, wie z. B. der Entziehung, entgegen Die Verwaltung verfügt über die Ermessensbefugnis, auf Antrag der interessierten Parteien ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Bedingungen für die Ausübung der Konzessionen einzuleiten, mit oder ohne die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens, je nachdem, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt oder nicht zur Neuverhandlung des vertraglichen Saldos, wenn Ereignisse eintreten, die den Parteien nicht zuzurechnen sind, unvorhergesehen und unvorhersehbar sind und die die normalen Bedingungen des Betriebsrisikos erheblich beeinträchtigen, solange diese Bedingungen andauern und für die Zeit, die für eine mögliche Wiederherstellung erforderlich ist ursprüngliche Bedingungen für die Ausübung der Konzessionen".

„Wenn die Artikel. Die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gewissheit und Wirksamkeit des Rechtsschutzes sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehen einer Auslegung oder Anwendung interner nationaler Vorschriften oder Anwendungspraktiken auf der Grundlage der Vorschriften selbst entgegen, so dass der Gesetzgeber oder die öffentliche Verwaltung kann die Teilnahme am Verfahren zur Neuzuteilung von Spielkonzessionen davon abhängig machen, dass der Konzessionär der technischen Verlängerungsregelung beitritt, auch wenn die Möglichkeit einer Neuverhandlung der Bedingungen für die Ausübung der Konzession ausgeschlossen ist, um sie durchzusetzen infolge von nicht den Parteien zuzurechnenden, unvorhersehbaren und unvorhersehbaren Ereignissen, die die normalen Bedingungen des betrieblichen Risikos erheblich beeinträchtigen, wieder ins Gleichgewicht zu bringen, solange diese Bedingungen andauern und für die Zeit, die erforderlich ist, um möglicherweise die ursprünglichen Bedingungen für die Ausübung des Risikos wiederherzustellen die Zugeständnisse".
„6. Wenn, allgemeiner gesagt, die Artikel. Die Art. 49 und 56 AEUV und die Grundsätze der Gewissheit und Wirksamkeit des Rechtsschutzes sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehen einer nationalen Regelung (wie der im Ausgangsrechtsstreit relevanten, die vorsieht, dass Betreiber von Bingohallen eine Gebühr zahlen) entgegen kostspielige technische Verlängerungsgebühr auf monatlicher Basis, die in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen nicht vorgesehen war, für alle Arten von Betreibern gleich hoch ist und von Zeit zu Zeit vom Gesetzgeber geändert wird, ohne dass ein nachgewiesener Zusammenhang mit den Merkmalen und der Leistung des einzelnen Konzessionsverhältnisses besteht.

II.- Um die Zulässigkeit der Vorlage beurteilen zu können, hat das Gericht den vorlegenden Richter um dokumentierte Klarstellungen zu bestimmten Sachverhalten gebeten
Hauptmeinung:
„Unter Berücksichtigung des Gegenstands der Vorabentscheidungsersuchen, die auf die Auslegung der Artikel 49, 56 und 63 AEUV abzielen, und im Lichte der in Artikel 94 der Verfahrensordnung festgelegten Anforderungen, wie in den Punkten 9 und 14 dargelegt In Bezug auf 20 der Empfehlungen an die nationalen Richter, die sich auf die Einreichung von Vorabentscheidungsersuchen beziehen, wird der vorlegende Richter gebeten, detailliert anzugeben, in welcher Hinsicht die fraglichen Konzessionen einen gewissen grenzüberschreitenden Charakter haben Zinsen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe unter anderem Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa und andere, C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 65 und 66) und , daher ein Element des Zusammenhangs mit den oben genannten Bewegungsfreiheiten.“
I III.- Dieser nationale Richter für Vorabentscheidungen antwortet auf die oben genannte Bitte um Klarstellung in der unten dargestellten Weise.
Generell ist festzuhalten:
dass die erste der Vorlagefragen die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/23/EU über die Vergabe von Aufträgen auf den vorliegenden Fall betrifft
der Konzession;
dass die zweite und die dritte Frage nur für den Fall gestellt wurden, dass die Richtlinie 2014/23/EU auf die Angelegenheit anwendbar ist
weil;
dass die vierte, die fünfte und die sechste Frage für den Fall formuliert wurden, dass die Richtlinie Nr. 23 ist nicht anwendbar (die in den Artikeln 49, 56 und 63 AEUV genannten allgemeinen Grundsätze gelten jedoch weiterhin).
Dieser nationale vorlegende Richter erläutert gemäß Punkt 18 des neuen Textes der Empfehlungen an die nationalen Richter bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen seinen Standpunkt zu den dem Gerichtshof vorgelegten Fragen und erläutert die Gründe dafür sind der Ansicht, dass die vorherrschenden Elemente die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU unterstützen (die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts bleibt jedoch dem Gerichtshof selbst vorbehalten).
Wenn der Gerichtshof zu dem Schluss kommt, dass die Bestimmungen der „Dienstleistungsrichtlinie“ in der betreffenden Angelegenheit nicht anwendbar sind, ist dies der Fall
Der vorlegende nationale Richter erläutert im Folgenden die Gründe dafür (als Antwort auf die vom Gerichtshof selbst formulierte Bitte um Klarstellung):
ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall Konzessionen mit grenzüberschreitendem Interesse relevant sind.
IV.- Mit der ersten Vorabfrage soll geklärt werden, ob die Bestimmungen der Richtlinie auf die betreffenden Konzessionen anwendbar sind
2014/23/EU. Wenn die Frage positiv beantwortet wird (und dieser Richter ist der Ansicht, dass relevante Argumente in diesem Sinne sprechen), nein
Die Ursache des Problems liegt offenbar darin, dass der vorlegende Richter detailliert angeben muss, welche Aspekte die Zugeständnisse darstellen
bestimmte grenzüberschreitende Interessen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs: Dies liegt daran, dass sie in dem betreffenden Fall eine spezifische Anwendung finden würden
Bestimmungen einer EU-Richtlinie.
Der Vollständigkeit halber werden jedoch die Elemente aufgeführt, die nach Ansicht des vorlegenden Richters die Einstufung ermöglichen
Konzessionen werden als Dienstleistungskonzessionen gemäß der in der Kunst enthaltenen Definition geprüft. 5, Abs. 1, Buchstabe b) der Richtlinie 2014/23/EU:

Dabei handelt es sich nicht um einfache behördliche Genehmigungs- oder Lizenzbestimmungen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit;

Stattdessen scheint es sich um Verträge/Vereinbarungen zu handeln, die auf die Konzessionsbestimmungen durch die Verwaltung zugreifen
Der Auftraggeber erhält die Vorteile, die sich aus der Erbringung einer bestimmten Leistung ergeben, indem er dem Anbieter eine Vergütung sichert (Satz
14. Juli 2016, Promoimpresa, verbundene Rechtssachen C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Punkte 46-48);

Die Konzessionärsgebühr besteht insbesondere aus dem Recht, diese Spiele zugunsten der Endnutzer zu verwalten, und ist in ihrer Höhe festgelegt
aus dem Einzug aus dem Verkauf der Karten (also aus der Verwaltung des Dienstes), abzüglich der Steuerabgabe, der Gewinne und des Anteils daran
Es obliegt der Person, die für die zentrale Kontrolle des Spiels verantwortlich ist.

Es würde daher vollständig unter die im Zitat genannte Definition fallen. Kunst. 5 der Weisung Nr. 2014/23/EU, wonach: „ein Eigentumsvertrag
schriftlich vereinbarte belastende Maßnahme, mit der ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder ein oder mehrere Auftraggeber die Erbringung und Verwaltung anderer Dienstleistungen als die Ausführung der unter Buchstabe a) genannten Arbeiten einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern anvertrauen, wenn die Gegenleistung ausschließlich darin besteht das Recht, die im Vertrag enthaltenen Leistungen zu verwalten, oder dieses Recht mit einem Preis zu versehen“;

Erwägungsgrund (35) der betreffenden Richtlinie scheint nur Konzessionen von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen
Grundlage eines ausschließlichen Rechts, das im Rahmen eines nichtöffentlichen Verfahrens gewährt wird;

Im vorliegenden Fall wurden die Konzessionen im Rahmen einer europäischen öffentlichen Ausschreibung an mehrere Betreiber vergeben;

Auch wertmäßig dürften die geprüften Konzessionen in den Anwendungsbereich der oben genannten Richtlinie fallen, da
Denn der Wert einer Konzession ergibt sich aus dem „Gesamtumsatz des Konzessionärs, der während der gesamten Laufzeit des Vertrags erzielt wurde, abzüglich Mehrwertsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber oder der Vergabestelle als Gegenleistung [...] für die abgedeckten Dienstleistungen geschätzt wird.“ durch die Konzession […]“. Wenn also der Wert der Konzession durch die gesamte Spielesammlung (d. h. die gesamten von den Endnutzern gespielten Beträge) über die Dauer der Konzession dargestellt wird, ergibt sich daraus, dass „unter Berücksichtigung der Sammlungsdaten, wenn auch nur monatlich (ab 300 500 bis 15 Euro pro Monat), die die Berufungskläger im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils vorgelegt haben (siehe Az. 13 Akte 500.000. Instanz), besteht kein Zweifel daran, dass der Wert der Zugeständnisse, für die der Grund liegt, sicherlich höher ist als die Schwellenwerte der Community-Relevanz. Darüber hinaus ergibt sich, selbst wenn man nur die Bingoeinnahmen (also die Erhebung, abzüglich der Steuerabgabe und der Gewinne der Spieler) berücksichtigt, zumindest in Bezug auf die Beschwerdeführer aus dem unter Dok. eingereichten Gutachten. N. 700.000 der Akte. ersten Grades ändern sich die Schlussfolgerungen nicht. Insbesondere ergeben sich auch aus der oben genannten Bewertung Einnahmen, die jährlich zwischen 5.186.000 und 28 Euro schwanken und die, multipliziert mit den Jahren der Dauer der Konzession (oder in diesem Fall) der belastenden Verlängerung (zehn Jahre), durchaus im Durchschnitt liegen auf einen Wert von mehr als 2023 €“ (siehe Schriftsatz der Beschwerdeführer vom XNUMX. Oktober XNUMX). Insbesondere aus Daten des italienischen Forschungsinstituts Eurispes
Bezogen auf das Jahr 2018 ergibt sich, dass sich die Bruttoeinnahmen der 203 in Italien zum 31. Dezember 2018 aktiven Bingohallen aus dem Verkauf von Karten auf etwa 273 Millionen Euro oder durchschnittlich 1,346 Millionen Euro pro Jahr pro Jahr beliefen Zimmer. Seit der ursprünglichen Dauer von
Konzessionen, für die der Streit sechs Jahre dauerte, ergaben, dass im Durchschnitt die Einnahmen einer Bingo-Halle im oben genannten Sechs-Jahres-Zeitraum lagen
über 8 Millionen Euro (ein Wert, der deutlich über der für die Konzessionen festgelegten Relevanzschwelle liegt);
V. – Zum Gegenstand der drei Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Artikel 49, 56 und 63 AEUV:
Wo tatsächlich das Problem des Nachweises des Vorliegens eines grenzüberschreitenden Interesses auftritt, lässt sich Folgendes ableiten.
Zunächst sei noch einmal daran erinnert, dass die zur Diskussion stehenden Konzessionen und die Verlängerungsregelung, der sie seit nunmehr zehn Jahren unterliegen, im Rahmen einer gemeinschaftlichen öffentlichen Ausschreibung vergeben wurden, an der nationale Betreiber, aber auch Betreiber anderer Mitgliedsländer beteiligt waren der Union. Dies geht aus der im Jahr 2000 angekündigten Ausschreibung hervor, die am 22. November 2000 beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften einging.
Die zu verlängernden Konzessionen werden derzeit von nationalen Betreibern gehalten, aber auch von Betreibern, die, obwohl sie formell national sind,
Dabei handelt es sich um Unternehmen, die Konzernen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union (z. B. Österreich, Spanien) angehören. Dieser Tatsachenumstand
es beweist das Vorliegen eines bestimmten grenzüberschreitenden Interesses auf der Grundlage konkreter Daten (und nicht nur auf der Grundlage der allgemeinen und abstrakten Merkmale der betreffenden Konzessionen).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Bürger anderer Mitgliedstaaten daran interessiert waren oder sind, von den im Vertrag anerkannten Freiheiten Gebrauch zu machen (in
(insbesondere: Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit), um die besagte Tätigkeit im Inland auszuüben
Rechtsvorschriften, die unterschiedslos sowohl für inländische Staatsbürger als auch für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gelten und deren Wirkung nicht auf das nationale Recht beschränkt ist.
Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof präzisiert (Urteil vom 14. November 2013 in der Rechtssache C-221/12, Belgacom), dass ein Interesse besteht
Eine grenzüberschreitende Tätigkeit kann durchaus vorliegen, auch ohne dass ein Wirtschaftsteilnehmer dies tatsächlich nachgewiesen haben muss
Interesse. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Streit die mangelnde Transparenz betrifft, die das Verfahren kennzeichnete
denn in einem solchen Fall haben die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer keine wirkliche Möglichkeit, ihren Nachweis zu erbringen
Interesse an der Erlangung des Sorgerechts (siehe in diesem Sinne das Urteil vom 21. Juli 2005 in der Rechtssache C-231/03 Coname, Punkt 18, sowie das Urteil
vom 13. Oktober 2005, in der Rechtssache C-458/03, Parking Brixen, in Slg. S. I8585, Absatz 55).
Insbesondere in diesem Fall, der perfekt auf den untersuchten Fall zugeschnitten ist, ergeben sich wahrscheinlich zwei Konsequenzen
grenzüberschreitende Relevanz, wie auch die Europäische Kommission in ihrem Memorandum feststellt:

  • Die erste Konsequenz besteht darin, dass „es (ed. die nationale Gesetzgebung) weiterhin ununterbrochen seit 2013 verhindert,
    die Ankündigung eines Wettbewerbsverfahrens zur Vergabe von Konzessionen, wodurch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Betreiber benachteiligt werden, die durch die fragliche Verordnung daran gehindert werden, ihr nicht auszuschließendes Interesse an der Verwaltung von Bingohallen auf italienischem Staatsgebiet zum Ausdruck zu bringen.“
  • Die zweite Konsequenz besteht darin, dass „die fragliche Verordnung die derzeitigen Konzessionäre verpflichtet, die Bingohallen weiterhin im Rahmen der technischen Erweiterungsregelung zu verwalten, um an einem neuen Verfahren zur Neuvergabe der Konzessionen teilnehmen zu können“. Da „es wahrscheinlich ist, dass zumindest einige der derzeitigen Konzessionäre im Besitz von Betreibern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten sind oder auf jeden Fall die Möglichkeit haben, solche zu werden, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser zweiten Art um eine nationale Wirkung handelt.“ Auch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung habe grenzüberschreitende Bedeutung.“
    Es ist außerdem erwähnenswert, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „das Vorliegen eines bestimmten grenzüberschreitenden Interesses […] aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Vereinbarung, deren Abschluss es ist, ergeben kann.“ vorhersehbar, vom Ort seiner Vollstreckung (siehe in diesem Sinne Urteil ASM Brescia, aa O., Randnr. 62 und zitierte Rechtsprechung) oder aufgrund technischer Merkmale (siehe analog Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C- 147/06 und C-148/06, Slg. Seite I-3565, Punkt 24).
    Aus dieser Perspektive müssen zwei Aspekte berücksichtigt werden:
    Erstens das durch Glücksspieleinnahmen generierte Geschäftsvolumen, das – wie bereits hervorgehoben – auf einen Umsatz von Beträgen hinausläuft
    in jedem Fall höher als 5.186.000,00 € für die gesamte Dauer der Beziehung (dies ist ein Element, das für sich genommen einen ernsthaften Index darstellt,
    objektiv und positiv wahrnehmbar im Hinblick auf Bedeutung und Attraktivität der geschäftlichen Wirtschaftstätigkeit);
    Zweitens die spezifischen Merkmale der Ausübung dieser Wirtschaftstätigkeit, die offenbar die größten Unternehmen belohnen, die oft in Unternehmensgruppen organisiert sind, insbesondere ausländische. Dies wird durch die Tatsache gestützt, dass die Europäische Kommission in ihren Anmerkungen auch feststellte, dass einige Betreiber von 2014 bis heute die Zahl ihrer Konzessionen zum Nachteil anderer erhöht haben, wahrscheinlich gerade aufgrund der belastenden Verlängerungsregelung, deren Gebühr betrifft alle Lizenznehmer gleichermaßen, unabhängig von ihrer Spielsammelkapazität.
    VII- Die angeforderten Klarstellungen, wie oben dargestellt, werden gemäß der Informationsnotiz zum Vorschlag von übermittelt
    Vorabentscheidungsersuchen nationaler Richter 2011/C 160/01 im GUCE vom 28. Mai 2011 und neuer
    Empfehlungen an nationale Richter im Zusammenhang mit der Einreichung von Vorabentscheidungsersuchen 2019/C 380/01 in
    GUCE 8. November 2019, an die Kanzlei des Gerichts per Einschreiben eine Kopie der Verfahrensunterlagen, einschließlich dieser
    Befehl.
    PQM
    Der zuständige Staatsrat, Siebter Abschnitt.
    1) legt die in der Begründung angegebenen Klarstellungen vor;
    2) veranlasst die Übermittlung der Unterlagen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
    3) bestätigt die bereits angeordnete Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Urteils über die Vorfragen und vorbehaltlich des Ergebnisses
    jede weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit bezüglich und bezüglich der Kosten".
Vorherige ArtikelFußballwetten, Europa-Qualifikation: Italien, du musst gewinnen. Niedrige Quoten für die „1“ mit Mazedonien, Azzurri bei 1,12 auf Snai
Nächster ArtikelGericht von Neapel hebt 50.000-Euro-Geldstrafe gegen Spielhalle wegen Verstoßes gegen Anti-Glücksspiel-Maßnahmen auf: „Verfassungswidrige Regelung“