DAS Gericht von Neapel hat die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zur Zahlung einer Geldbuße an eine Spielhalle wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Balduzzi-Gesetzes aus Notwehr zur Kenntnis genommen. Der Fall betraf den Einspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 02.09.2021 gegen den Eigentümer eines Spielzimmers und einen Mieter von Geräten, gesamtschuldnerisch 50.000,00 € zu zahlen, als konsequente Verwaltungssanktion für den Verstoß gegen die Kunst. 7, Absatz 5 des Gesetzesdekrets 158 vom 13, umgewandelt mit Änderungen durch Gesetz Nr. 9 vom 2012, da am Eingang und im Inneren des Geschäftslokals, einer Einrichtung, in der Wetten gesammelt wurden, das von der örtlichen Gesundheitsbehörde erstellte Informationsmaterial nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Der Hauptgrund für den Einspruch beruht auf der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angewandten Gesetzes. 7, Absatz 5 des Gesetzesdekrets 158 von 2012 wurden durch den zweiten Satz des nachfolgenden Absatzes 6 sanktioniert, der wie folgt formuliert wurde: „Die in Absatz 5 genannten Bestimmungen werden mit einer finanziellen Verwaltungsstrafe in Höhe von fünfzigtausend Euro geahndet.“ dem Händler auferlegt; für die in Absatz 5 genannten Verstöße im Zusammenhang mit den in Artikel 110 Absatz 6 Buchstaben a) und b) genannten Geräten gilt die gleiche Sanktion nur für den Eigentümer des Raums oder der Spielesammelstelle; Bei Verstößen in Verkaufsstellen, deren Haupttätigkeit das Anbieten von Wetten ist, trifft die Sanktion den Eigentümer der Verkaufsstelle, sofern er nicht der Konzessionär ist.“

Nun, der oben genannte Zeitraum wurde mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für verfassungswidrig erklärt. 185 vom 23.09.2021, die nach Bekanntgabe der einstweiligen Verfügung und bis zur Einreichung der Berufung erfolgte.

Das Gericht stellte fest, dass die Rückwirkung des Urteils über die Verfassungswidrigkeit einer Anwendung der Bestimmung auf den konkreten Fall entgegensteht. Vielmehr nahm es die vorgenannte Aufhebung in Notwehr und erklärte den Streitgegenstand für beendet.

Da die Feststellung der Verfassungswidrigkeit erst nach Bekanntgabe des einstweiligen Verfügungsbeschlusses erfolgt ist, liegen die Voraussetzungen für einen Ersatz der Prozesskosten vor (siehe Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 19, Rn. 04).

Dem Vorstehenden ist hinzuzufügen, dass die anderen Einspruchsgründe nicht akzeptiert worden wären, wie zum Beispiel: – obwohl es wahr ist, dass Absatz 5 der Kunst. Da Art. 7 des Gesetzesdekrets 158 von 2012 nicht vorschreibt, dass das Informationsmaterial ausgehängt, sondern lediglich zur Schau gestellt werden muss, trifft es ebenso zu, dass das besagte Material nur innerhalb der Räumlichkeiten vorhanden war (auf dem Tresen/der Trennwand des Terminalbetreibers platziert, siehe Service). Bericht, Beschwerdeführerdok. 3) und nicht bei der Einreise; – Die Schließung des Geschäfts am Vortag, um die Wände zu streichen, schließt die Schuld des Täters nicht aus, der die Aushänge bei der Wiedereröffnung für den Publikumsverkehr am Eingang der Räumlichkeiten erneut hätte anbringen müssen.

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