Der Staatsrat lehnte mit einem Urteil die von einem öffentlichen Glücksspielunternehmen gegen die Gemeinde Bozen und die Autonome Provinz Bozen eingelegte Berufung ab, in der dieser die Reform des Urteils der TRGA, Autonome Sektion Bozen, Nr. 226, beantragte. 29 vom 2023. Juni 11, mit dem die Berufung derselben Gesellschaft gegen die Aufhebung der Bestimmung abgewiesen wurde, mit der dem Geschäftsführer der Gesellschaft am 2013. Juni XNUMX die Befugnis erteilt worden war, einen „speziellen Raum“ in Bozen zu verwalten (...) , aufgrund der Lage des Raumes in zu geringem Abstand zu sensiblen Stellen.

„Deshalb – lesen wir im Satz –, (…) und Mr. (...) haben diese Berufung mit folgenden Gründen eingelegt:

Fehler bei der Beurteilung. Verstoß gegen das Gesetz. Mangel an Motivation. Schwere und offensichtliche Willkür und Ungerechtigkeit. Falsche Bewertung der Lehrelemente.

Das von LP n vorgesehene „Radius“-Kriterium. 13 von 1992 würde sich in einer einfachen Messung in einer geraden Linie niederschlagen, könnte jedoch nicht als gültiges Kriterium für die Festlegung der Entfernungen von Spielhallen zu sogenannten „sensiblen Orten“ angesehen werden.

Diese Bestimmung wäre aufgrund eines Verstoßes gegen die Artikel 3, 41 und 97 der Verfassung verfassungswidrig, da sie im Widerspruch zu den vom Landesgesetzgeber verfolgten Zielen ein virtuelles und kein reales Kriterium wie das des in Betracht ziehen würde kürzester Fußgängerweg, der den sogenannten „schwächeren Gruppen“ keinen ausreichenden Schutz bieten könnte.

Die Anwendung der Regel, die nur auf wörtlichen Daten basiert, hätte unlogische Konsequenzen zur Folge, die in keinem Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden und diskriminierend gegenüber den verschiedenen beteiligten Wirtschaftstätigkeiten wären.

Rechtsfehler wegen Gesetzesverstoßes und fehlender Motivation. Verstoß und falsche Anwendung der Richtlinie 2015/1535/EU. Übermäßige Leistung aufgrund fehlender oder falscher Beurteilung der Bedingungen. Übermäßige Macht aufgrund mangelnder Untersuchung.

Das erstinstanzliche Urteil wäre nicht auf die Begründetheit des angeblichen Verstoßes gegen die Richtlinie 98/34/EG, jetzt EU-Richtlinie 2015/1535, eingegangen und hätte sich nicht mit der Frage der Vertreibungswirkung des legalen Glücksspiels aus der Gemeinde Bozen befasst ; darüber hinaus wäre gegen Art. 41 verstoßen worden. XNUMX Verfassung.

Die Gemeinde Bozen konterte analytisch und lehnte die Berufung ab.

In der öffentlichen Anhörung am 14. Dezember 2023 wurde der Fall zur Entscheidung gehalten.

2. Die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

3. Die Beschwerdeführer folgerten die verfassungsrechtliche Unrechtmäßigkeit aufgrund der Verletzung der Artikel 3, 41 und 97 der Verfassung des Art. 5-bis von LP n. 13 von 1992, in dem das Kriterium „Radius“ zur Messung der Entfernung des Spielzimmers von sensiblen Orten vorgesehen war, da dieses Kriterium zu einem unterschiedlichen effektiven Abstand führen würde, je nachdem, welche orografischen oder künstlichen Hindernisse in dem Bereich vorhanden sind.

Die Beschwerde ist unzulässig und unbegründet.

3.1. Die Beschwerdeführerin hat weder einen Beweis noch einen Beweisgrund dafür vorgelegt, dass nach einem anderen Kriterium, etwa dem kürzesten Fußweg, sensible Orte im Vergleich zum Spielzimmer fehlen (...), so dass kein konkretes Interesse besteht in der Zensur und die Frage der verfassungsmäßigen Legitimität ist an sich irrelevant.

3.2. In jedem Fall ist die Beschwerde nicht annahmewürdig.

3.2.1. Die Kunst. 5-bis, Absatz 1, erster Teil, von LP Nr. 13 von 1992 sieht Folgendes vor:

"Aus Gründen des Schutzes bestimmter Personengruppen und zur Verhinderung des Lasters des Glücksspiels kann die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Genehmigung für den Betrieb von Vergnügungen und Spielhallen nicht erteilt werden, wenn sich diese in einem Umkreis von 300 Metern befinden aus Schulen aller Niveaus, Jugendzentren oder anderen Einrichtungen, die hauptsächlich von jungen Menschen besucht werden, oder Wohn- oder Halbwohneinrichtungen, die im Gesundheits- oder Sozialbereich tätig sind".

Daraus folgt, dass die Verwaltung aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes verpflichtet ist, dasselbe nach dem Messkriterium „Radius“ anzuwenden und keine anderen Kriterien nach eigenem Ermessen anwenden kann.

Mit anderen Worten: Das Verwaltungshandeln ist hier teilweise eingeschränkt.

3.2.2. Die Frage der verfassungsmäßigen Legitimität ist nicht nur irrelevant, sondern auch offensichtlich unbegründet.

Das Verfassungsgericht hat in Satz Nr. 27 von 2019 betonte in Übereinstimmung mit früheren Urteilen die sozio-gesundheitlichen Zwecke der regionalen Disziplinen, die Entfernungsgrenzen zu sensiblen Orten vorsahen, und seien daher dem Thema „Gesundheitsschutz“ zuzuordnen, und betonte, dass fast alle Regionen Bestimmungen zur Identifizierung erlassen hätten sensible Orte, wobei für den Standort von Spielhallen Mindestabstände zwischen 300 und 500 Metern vorgesehen sind.

Daher liegt es im Ermessen des Gesetzgebers, die Entfernungsgrenzen festzulegen, und zwar sowohl hinsichtlich der Messung – so sehr, dass diese von Region zu Region in einem recht hohen Bereich schwankt – als auch hinsichtlich der Messmethode, mit der einzigen Grenze Dies wird in diesem Fall durchaus beachtet, da das Messkriterium des „Radius“ zwar ein fragwürdiges Kriterium darstellt, aber sicher nicht unplausibel ist.

4. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass kein Verstoß gegen die Richtlinie 98/34/EG vorliegt.

Die fraglichen Landesvorschriften fallen nämlich nicht in den Anwendungsbereich der technischen Vorschriften, auf die in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 Bezug genommen wird, die jetzt in der EU-Richtlinie 2015/1535 enthalten ist. die ein Verfahren zur Information auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften sowie Regeln für Dienste der Informationsgesellschaft vorsieht.

4.1. Zu diesem Zweck müssen die folgenden Definitionen in Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie in Erinnerung gerufen werden:

– „Dienst“: jeder Dienst der Informationsgesellschaft, d. h. jeder Dienst, der normalerweise gegen Entgelt aus der Ferne, elektronisch und auf individuellen Wunsch eines Leistungsempfängers erbracht wird;

– „Remote“: eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erbracht wird.

In Anhang V (Anhang I der neuen EU-Richtlinie 2015/1535) gibt es eine indikative Liste von Dienstleistungen, die nicht von der Kunst erfasst werden. 1, Punkt 2, zweiter Absatz, und unter den Dienstleistungen, die nicht „aus der Ferne“ erbracht werden, im Brief. d) sind „elektronische Spiele, die einem in einer Spielhalle anwesenden Spieler zur Verfügung gestellt werden“ angegeben.

Darüber hinaus bezeichnet Artikel 5 Nummer 1 unter „Vorschrift in Bezug auf Dienstleistungen“ eine Anforderung allgemeiner Art, die sich auf den Zugang zu den in Nummer 2 genannten Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung bezieht, insbesondere auf die Bestimmungen über die Dienste des Diensteanbieters. gegenüber den Diensten und dem Leistungsempfänger, mit Ausnahme von Regelungen, die sich nicht speziell auf die darin definierten Dienste beziehen.

Anhand der beschriebenen Gesetzeslage ist daher klar, dass die europäischen Vorschriften „Remote“-Spiele betreffen, nicht auch die in der Technik genannten Geräte. 110, Absatz 6, Tulps, physisch in den gemäß Art. genehmigten Spielräumen installiert. 86 der gleichen Tulpen, bei denen das Spiel persönlich von dem im Spielzimmer anwesenden Spieler gespielt wird.

4.1.2. Hinzu kommt, was der Abschnitt in Satz Nr. bereits hervorgehoben hat. 1618 von 2019, das heißt: „Die Artikel 36, 49, 52 und 56 AEUV erlauben abweichende Maßnahmen in Bezug auf den freien Warenverkehr und die Erbringung von Dienstleistungen, „die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind“. Nach der konsolidierten Rechtsprechung des EU-Gerichtshofs können Beschränkungen von Glücksspielaktivitäten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, wie etwa den Verbraucherschutz und die Verhinderung von Betrug und der Anstiftung der Bürger zu übermäßigen Ausgaben im Zusammenhang mit Glücksspielen. In Ermangelung einer einheitseuropäischen Harmonisierung in dieser Angelegenheit obliegt es jedem einzelnen Mitgliedstaat, in diesen Sektoren im Lichte seiner eigenen Werteskala die Bedürfnisse zu bewerten, die der Schutz der betreffenden Interessen mit sich bringt Die nationalen Richter müssen auf kohärente und systematische Weise und unter Berücksichtigung der konkreten Methoden der Anwendung der betreffenden restriktiven Rechtsvorschriften sicherstellen, dass diese tatsächlich der Absicht entsprechen, die Spielmöglichkeiten zu verringern und die Aktivitäten in diesem Sektor einzuschränken (vgl Gerichtshof der Europäischen Union, 22. Oktober 2014, in den Rechtssachen C-344/13 und C-367/13; ebd., 24. Januar 2013, in der Rechtssache C-33/2013; ebd., 16. Februar 2012, in den Rechtssachen C-70/10 und C-77/10; sowie der EU-Gerichtshof vom 30. Juni 2011 in der Rechtssache C-212/08, wonach „die Ziele, die mit den im Bereich Glücksspiel und Wetten erlassenen nationalen Regelungen verfolgt werden, in der Regel mit dem Schutz verbunden sind.“ der Empfänger der betreffenden Dienstleistungen und der Verbraucher sowie der Schutz der sozialen Ordnung; solche Ziele fallen in die Kategorie der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können; Moralische, religiöse oder kulturelle Erwägungen sowie moralisch und finanziell schädliche Folgen für den Einzelnen und die Gesellschaft, die mit Glücksspielen und Wetten verbunden sind, können es auch rechtfertigen, dass die nationalen Behörden über einen ausreichenden Ermessensspielraum verfügen, um die Bestimmungen entsprechend ihrer eigenen Werteskala festzulegen zum Schutz des Verbrauchers und der Gesellschaftsordnung“). Der Gerichtshof hat außerdem die Notwendigkeit einer vorherigen Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 (die ein Informationsverfahren im Bereich der Normen vorsieht) ausgeschlossen und technische Vorschriften und Regeln im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft), basierend auf der Feststellung, dass die in den Transparenz- und Publizitätsvorschriften der Richtlinie 98/34 geregelten Grundsätze der Freizügigkeit und des Verbots von Beschränkungen oder Beschränkungen weder absoluten noch allgemeinen Charakter haben, insbesondere die Verordnung von Glücksspielen, die zu den Bereichen gehören, in denen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede moralischer, religiöser und kultureller Art bestehen, auf deren Grundlage Beschränkungen der oben genannten Glücksspieltätigkeiten eingeführt werden können, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wie zum Beispiel die Abschreckung der Bürger von übermäßigen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Spiel selbst (vgl ".

4.3. Konkret hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-186/11 und C-209/11, was hier am relevantesten ist, wie folgt entschieden:

"20 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, die eine Genehmigung vorsieht ein ausschließliches Recht in Bezug auf die Durchführung, Verwaltung, Organisation und Durchführung von Glücksspielen einer einzigen Stelle, wenn das Ziel der nationalen Rechtsvorschriften entweder darin besteht, das Angebot von Glücksspielen einzuschränken oder die Bekämpfung der damit verbundenen Kriminalität zu fördern Das Unternehmen, dem dieses Exklusivrecht gewährt wurde, verfolgt eine expansive Geschäftspolitik.

21 Es steht fest, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene eine Beschränkung der durch Art. 49 EG garantierten Dienstleistungsfreiheit oder der durch Art. 43 EG garantierten Niederlassungsfreiheit darstellt, da sie begründet das Monopol des OPAP und verbietet Anbietern wie Stanleybet, William Hill und Sportingbet mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, Glücksspiele auf griechischem Hoheitsgebiet anzubieten (siehe in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Stoß und andere, C 316/07, von C 358/07 bis C 360/07, C 409/07 und C 410/07, Slg. Seite I 8069, Nr. 68 und zitierte Rechtsprechung).

22 Es ist jedoch zu prüfen, ob eine solche Beschränkung auf der Grundlage der abweichenden Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit zulässig sein kann, die in den Artikeln 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehen sind und auch in diesem Zusammenhang gelten gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 55 EG verstößt oder nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 19. Juli 2012, Garkalns, C 470/11, Randnr. 35 und der zitierten Rechtsprechung).

23 In diesem Sinne können nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen von Glücksspielaktivitäten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, wie etwa den Verbraucherschutz und die Verhinderung von Betrug und der Anstiftung der Bürger zu übermäßigen Ausgaben. im Zusammenhang mit Glücksspielen (Urteil Garkalns). , oben zitiert, Randnr. 39 und zitierte Rechtsprechung).

24 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass die Regulierung von Glücksspielen in die Bereiche fällt, in denen erhebliche moralische, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Harmonisierung in dieser Angelegenheit ist es Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, in diesen Sektoren im Lichte seiner eigenen Werteskala die Bedürfnisse zu bewerten, die der Schutz der betreffenden Interessen mit sich bringt (Urteil vom 8 September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C 42/07, Slg. Seite I 7633, Randnr. 57 und zitierte Rechtsprechung)".

5. Im Hinblick auf die Ausweisungswirkung, die sich im Wesentlichen aus der Anwendung des Landesgesetzes ergeben würde, ist noch einmal daran zu erinnern, was im Satz dieses Abschnitts Nr. 1618 festgestellt wurde. 2019 von XNUMX, von dessen Schlussfolgerungen der Vorstand keinen Grund hat, abzuweichen, was nach offizieller technischer Beratung und detaillierter Analyse der Fall ist Ausgenommen ist, dass das Gesetz in der Gemeinde Bozen eine sogenannte Vertreibungswirkung rechtmäßiger Spielhallen aus dem gesamten Gemeindegebiet hervorruft, sowohl im Hinblick auf das absolute Verbot aus dem einzelnen Gemeindegebiet als auch im Hinblick auf die Reduzierung von Einnahmen und Einnahmen.

5.1. Tatsächlich wurde in dem betreffenden Urteil festgestellt, dass „im Lichte der Ergebnisse der beiden Berichte des offiziellen technischen Beraters, die am Ende der Gutachtertätigkeit unter Einhaltung der Garantien des Kreuzverhörs erstellt wurden und die die Notwendigkeit einer Erkundung der verschiedenen Gemeindegebiete beinhalten, in denen sich die Spielhallen befinden die Berufungsklägerinnen befinden sich – es muss ausgeschlossen werden, dass die geschilderte austreibende Wirkung eingetreten ist„, nachdem ich festgestellt hatte, dass „Die vom offiziellen technischen Berater durchgeführten Simulationen und Untersuchungen haben das anhaltende Vorhandensein eines Restnutzraums innerhalb der einzelnen Stadtbezirke aufgezeigt, der zwar im Allgemeinen begrenzt, aber dennoch für die wirtschaftliche Organisation der Aktivitäten der verwalteten Spielhallen von heute geeignet und ausreichend ist Beschwerdeführerunternehmen [vgl Tabelle 2.7. in den beiden Sachverständigengutachten dargelegt, wobei die Erweiterung der potenziell verfügbaren Flächen hervorgehoben wird, die die (Neu-)Ansiedlung von dem Glücksspiel gewidmeten Übungen in jedem der betreffenden Gemeindegebiete, die Gegenstand der beiden Berufungsgruppen sind, ermöglicht]".

5.2 Darüber hinaus führte die Gemeinde Bozen in ihrer Klagebeantwortung weitere sachdienliche Elemente an, um den sogenannten Vertreibungseffekt aus ihrem Gebiet auszuschließen, indem sie darauf hinwies, dass nach Inkrafttreten der teilweise Verbotsverordnungen zahlreiche Spielhallen eröffnet wurden (ca zehn).

Darüber hinaus hat die Gemeindeverwaltung klargestellt, dass es sich bei der Bezugnahme auf die Siedlungsfläche des Territoriums um die Fläche handelt, die für die Austragung von Spielen in Bozen zur Verfügung steht, in Anwendung der in Art. 5 genannten Rechtsvorschriften. 13-bis von LP n. 1992 von 26,79 beträgt 600 %, so dass durch die durchgeführte Beratung im Wesentlichen festgestellt worden wäre, dass der Entfernungswert, der das absolute Verbot bestimmen würde, XNUMX Meter betragen würde, also doppelt so viel wie gesetzlich vorgesehen.

6. Abschließend stellt der Vorstand fest, dass die landesrechtliche Bestimmung die durch Art. 41 geschützte Freiheit der wirtschaftlichen Initiative einschränkt. XNUMX Verfassung.

Der Verfassungsgrundsatz der privaten Wirtschaftsinitiative gemäß Art. Art. 41 der Verfassung ist im Hinblick auf den Interessenausgleich und bei Vorliegen vernünftiger Annahmen im Vergleich zu Art. als rezessiv anzusehen. 32 der Verfassung, der das Recht auf Gesundheit schützt, wenn die psychophysische Gesundheit der Bürger gefährdet ist.

Andererseits Kunst. 41 der Verfassung sieht bei der Verankerung der Freiheit privater wirtschaftlicher Initiative vor, dass diese nicht im Widerspruch zum gesellschaftlichen Nutzen oder in einer Weise durchgeführt werden darf, die der Gesundheit, der Umwelt, der Sicherheit, der Freiheit oder der Menschenwürde schadet. und, Im dritten Absatz wird festgelegt, dass das Gesetz die geeigneten Programme und Kontrollen festlegt, damit diese für soziale und ökologische Zwecke gesteuert und koordiniert werden können.

Dies ist der Sinn der betreffenden Landesvorschriften, die tendenziell den – wenn auch potenziellen – Schutz der psychophysischen Gesundheit der am stärksten gefährdeten Kategorien gegenüber der vollständigen Entfaltung der Freiheit privater wirtschaftlicher Initiative bevorzugen.

Der Abschnitt mit dem vorgenannten Satz Nr. 1618 von 2019 betonte insbesondere, dass die fragliche Verordnung „erreicht plausibel den Ausgleich der auf dem Spiel stehenden verfassungsrechtlichen Werte durch die Einführung distanzierter Lokalisierungskriterien, die geeignet sind, die negativen externen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des legalen Glücksspiels auf die öffentliche Gesundheit präventiv einzudämmen, und verwirklicht damit im Referenzbereich die Klausel von ... im Gegensatz zum sozialen Nutzen, auf den sich die Kunst bezieht. 41, zweiter Absatz, der Verfassung (der auch die Erfordernisse des Schutzes der Gesundheit und der öffentlichen Gesundheit umfasst) und damit die restriktive Regelung der Geschäftstätigkeit durch die positive Prüfung der Angemessenheit unter Einhaltung dieses allgemeinen Grundsatzes überwindet, der sich daraus ableiten lässt die Kunst. 3 der Verfassung.

Da es als erwiesen anzusehen ist, dass die Verlagerung von Spielhallen in Randgebiete und die geringere Kapillarität ihrer Verteilung zu einem erheblichen Rückgang des Glücksspiels an Unterhaltungsautomaten vor allem in der Kategorie der Gelegenheits-/Social-Konsumspieler führen, wird tatsächlich beobachtet dass diese Kategorie von Spielern nach Einschätzung der CTU zwar durch ein fehlendes oder geringes Risikoprofil hinsichtlich der Möglichkeit, pathologisches Spielverhalten zu entwickeln, gekennzeichnet ist, die Einführung des Distanzmessers aus Sicht des Gesundheitsschutzes jedoch durchaus möglich ist kann als geeigneter und wirksamer Eingriff zur Vorbeugung von Formen der Spielsucht angesehen werden, sofern Gelegenheitsspiel als Anfangsstadium eines Prozesses interpretiert wird, der, wenn auch probabilistisch betrachtet, linear zur Entwicklung einer Sucht führt. Obwohl diese Interpretation in der Branchenliteratur umstritten ist, bewegt sie sich immer noch innerhalb der Grenzen der technisch-wissenschaftlichen Zuverlässigkeit – tatsächlich erkennt der Sachverständige in den Gutachten an, dass „die drei beschriebenen Kategorien von Verbrauchern [d. h. die der sozialen.“ Spieler, vom problematischen Spieler und vom pathologischen Spieler; nde] werden oft implizit oder explizit in ein Kontinuum eingeordnet, das von sozialen Akteuren zu pathologischen Akteuren reicht, und werden daher von einigen Wissenschaftlern als verschiedene Stadien einer pathologischen Entwicklung des Spielverhaltens interpretiert, die jedoch als eine Abfolge von Phasen eines linearen Prozesses betrachtet werden müssen Verfahren nur für einige Themen", unter Berufung auf entsprechende Literatur -, so dass der Regelung von Distanzierungskriterien gegenüber sensiblen Seiten in nicht unplausibler Weise eine präventive Wirksamkeit im Kampf gegen Spielsuchtphänomene zugeschrieben werden kann. In diesem Punkt muss klargestellt werden, dass der Ermessensspielraum des Gesetzgebers nicht mit dem (administrativen und/oder technischen) Ermessensspielraum der öffentlichen Verwaltung verwechselt werden darf, da ersterer eine Erklärung für die politischen Entscheidungen der Organe darstellt ist mit Gesetzgebungsbefugnissen ausgestattet und findet ihre Grenzen nur in den übergeordneten Normen verfassungsrechtlichen Ranges (und möglicherweise im europaeinheitlichen Recht), so dass dies auch der Fall ist, wenn diese Grenzen (einschließlich der Grundsätze der Vernünftigkeit und der intrinsischen Rationalität) respektiert werden nicht weiter fraglich erscheinen (im Rahmen einer Verfassungsmäßigkeitsbeurteilung)".

7. Im Ergebnis ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

8. Die Kosten des nach der Niederlage entstandenen Verfahrens, insgesamt auf 4.000,00 € (viertausend/00) zuzüglich Rechtsbeistand beziffert, gehen zu gleichen Teilen (jeweils 2.000,00 €) zu Lasten der Beschwerdeführer und des Klägers zugunsten der Gemeinde Bozen.

PQM

Der Staatsrat am Gerichtssitz, Abschnitt Sechs, entscheidet endgültig und weist die Berufung im Epigraph zurück (RG Nr. 5693 von 2023).

Verurteilt die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen (jeweils 2.000,00 €) zur Zahlung der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 4.000,00 (viertausend/00) zzgl. Nebenkosten zugunsten der Gemeinde Bozen.

ordnet an, dass dieses Urteil von der Verwaltungsbehörde vollstreckt wird“.

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