Termin bei der einheitlichen Steuerabgabe auf Unterhaltungsgeräte

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(Jamma) Beginne heute den Termin mit der Bezahlung der Preu. 


Entrichtung der einheitlichen Steuerabgabe (PREU) an Glücksspielautomaten.
Die Zahlung betrifft die dritte Rate des fünften Abrechnungszeitraums (September-Oktober) und entspricht 25 % der für den dritten Abrechnungszeitraum (Mai-Juni) fälligen PREU.

Themen:
Betreiber von Unterhaltungsaktivitäten (Netzkonzessionär), denen die Autonome Verwaltung der staatlichen Monopole (AAMS) die Unbedenklichkeitsbescheinigung für Unterhaltungsgeräte und Gadgets für rechtmäßiges Glücksspiel gemäß Art. 110, co. 6, Königliches Dekret Nr. 773/1931 (TULPS)

Modus:
Die Zahlung muss nach dem F24-Modell ausschließlich elektronisch erfolgen.

Referenzgesetzgebung:
– Königlicher Erlass vom 18, Nr. 06, Kunst. 1931 Absatz 773
– Präsidialerlass vom 26, Nr. 10, Kunst. 1972-bis
– Präsidialdekret vom 30, Nr. 12, Kunst. 1999
– Gesetzesdekret vom 30, Nr. 09 ​​Kunst. 2003, konv. mit Mod. durch Gesetz 269/39;
– Gesetzesdekret 04/07/2006, n. 223, Kunst. 37, co. 49;
– MD 12.

Steuer-Code:
– 5159: Einmalige Abgabe und Verzinsung – V Abrechnungszeitraum – auf Geldspielautomaten und -geräten gem. 110, c.6, des TULPS (Entschließung Nr. 239/E vom 06).

Sanktionen:
Verwaltungsstrafen:
– unterlassene oder unzureichende Zahlung von Steuern: Geldbuße in Höhe von 30 % des nicht gezahlten Betrags;

Sanktionsrechtliche Hinweise:
– Gesetzesdekret vom 18, Nr. 12, Kunst. 1997;

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