Das regionale Verwaltungsgericht für Sizilien hat die Anhörung zur Begründetheit der Berufung des Inhabers eines Handelsunternehmens auf Antrag auf Löschung für den 20. Juni angesetzt. der Nachtlebenverordnung der Gemeinde Palermo, die unter anderem die Betriebszeiten der Slots begrenzt.

Die Berufung bezieht sich auf die Unmöglichkeit, die Weiterbeschäftigung des eingestellten Personals zu gewährleisten.

Die TAR beschloss zunächst, den monokratischen vorsorglichen Antrag bis zur kollegialen Diskussion anzunehmen, jedoch nur im Hinblick auf die Anwendung der Kunst. 5, Absatz 2 der Verordnung (Betriebszeiten von Spielautomaten mit Geldgewinnen), unbeschadet der Anwendung von Art. 5, Absatz 1 (Öffnungszeiten des Geschäfts).

Das Verwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, dokumentarisch Auskunft darüber zu geben, welche sonstigen Tätigkeiten in den Räumlichkeiten ausgeübt werden (z. B. Billard oder sonstiges) und wie viele Mitarbeiter an den Spielautomaten beschäftigt sind und deren Aufgaben klarzustellen.

Stattdessen musste der Generalsekretär der Gemeinde Palermo klären, ob mit der Zoll- und Monopolbehörde Vereinbarungen über den Text des Artikels getroffen wurden. 5 der Verordnung.

Bezüglich der aufschiebend der Nachtlebenverordnung durch die TAR wollte die Gemeinde Palermo klarstellen, dass die Bestimmung bis zur für den nächsten 11. April geplanten Anhörung zur Diskussion im Ratssaal nur den zweiten Absatz von Artikel 5 betrifft, d. h. denjenigen, der sich auf die Nachtlebenverordnung bezieht Öffnungs- und Schließzeiten von Spielautomaten mit Bargeldgewinnen. Der Rat für produktive Aktivitäten, Giuliano Forzinetti sagte, er sei ruhig. und zuversichtlich in die Entscheidung des Ratssaals, da die in der Nachtlebensverordnung vorgesehenen Initiativen zur Bekämpfung des Phänomens der Spielsucht ergriffen wurden und ihre Handlungslegitimität bereits durch andere Urteile untermauert wurde.“

Mit Beschluss vom 11. April verlangte das TAR, um das Berufungsinteresse des Beschwerdeführers richtig beurteilen zu können, Folgendes vorzulegen: a. die Lizenz vom 9. November 2015; b. alle weiteren Genehmigungen der Zoll- und Monopolbehörde nach der Lizenz vom 16. November 2018;

„- Die Kündigung kann nun gemäß Art. erfolgen. 73, c. 3, cpa, über die mögliche Unzulässigkeit der Beschwerden des Beschwerdeführers bezüglich der Bestimmungen der Kunst. 5, c. 1 der angefochtenen Verordnung, da diese im Rahmen der Berufung nicht konkret bestritten werden;

– Die Beschwerden des Beschwerdeführers scheinen dennoch einer eingehenden Prüfung würdig zu sein, die für die Begründetheitsphase typisch ist.

– Das Vorsorgebedürfnis letzterer im Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Beschäftigungsniveaus und dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Regulierung des Phänomens des legalen Glücksspiels kann durch die zügige Ansetzung der mündlichen Verhandlung unbeschadet angemessen geschützt werden – in desto mehr – die Maßnahmen, die bereits mit dem oben genannten Präsidialerlass Nr. festgelegt wurden. 122/2024 bezüglich der Aussetzung der Anwendung nur von Art. 5, c. 2 der angefochtenen Verordnung“.

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