Der Inhaber eines Gewerbebetriebes beantragte beim Landesverwaltungsgericht die Aufhebung der Nachtlebenverordnung der Gemeinde Palermo, die unter anderem die Betriebszeiten der Slots begrenzt.
Die Berufung bezieht sich auf die Unmöglichkeit, die Weiterbeschäftigung des eingestellten Personals zu gewährleisten.
Die TAR beschloss daher, den monokratischen vorsorglichen Antrag bis zur kollegialen Diskussion anzunehmen, jedoch nur im Hinblick auf die Anwendung der Kunst. 5, Absatz 2 der Verordnung (Betriebszeiten von Spielautomaten mit Geldgewinnen), unbeschadet der Anwendung von Art. 5, Absatz 1 (Öffnungszeiten des Geschäfts).
Das Verwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, dokumentarisch Auskunft darüber zu geben, welche sonstigen Tätigkeiten in den Räumlichkeiten ausgeübt werden (z. B. Billard oder sonstiges) und wie viele Mitarbeiter an den Spielautomaten beschäftigt sind und deren Aufgaben klarzustellen.
Der Generalsekretär der Gemeinde Palermo muss außerdem klären, ob mit der Zoll- und Monopolbehörde Vereinbarungen über den Text des Artikels getroffen wurden. 5 der Verordnung.
Der Antrag auf monokratische Sicherungsmaßnahmen wurde angenommen und die kollegiale Anhörung für den 11. April 2024 angesetzt.