Die Steuerbehörde legt mit Beschluss Nr. 72 vom 20. Dezember 2023 die Steuergesetze für die Erhebung von Strafen und Zinsen über das Formular „Verbrauchssteuer F24“ für die verspätete Zahlung von Beträgen fest, die für das Spielen von Fern-Bingo im Sinne von Artikel 1/945 anfallen Artikel 28, Absatz 2015, des Gesetzes vom 208. Dezember XNUMX, Nr. XNUMX.

Der Erlass des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 18. Juli 2003 ermöglicht die Erhebung von Steuer- und Nichtsteuereinnahmen, einschließlich der Einnahmen aus Sanktionen, im Zusammenhang mit der Autonomen Verwaltung staatlicher Monopole (jetzt Zoll- und Monopolbehörde) bei der Methoden gemäß Artikel 17 des Gesetzesdekrets vom 9. Juli 1997, Nr. 241. Artikel 1, Absatz 945, des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, Nr. 208 sieht unter anderem vor, dass die einheitliche Steuer im Sinne des Gesetzesdekrets vom 23. Dezember 1998, Nr. 504. Kunst. 31, Absatz 2, des Gesetzesdekrets vom 26. Oktober 2019, Nr. 124 legt fest, dass „die Zoll- und Monopolbehörde im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit zur Überwachung der Zahlungen der verpflichteten Parteien diejenigen benachrichtigt, die mit der Zahlung des geschuldeten Betrags ganz oder teilweise in Verzug sind.“ Steuern zuzüglich Strafen und Zinsen innerhalb von dreißig Tagen“.

Mit Auflösung Nr. Mit der Verordnung Nr. 117/E vom 21. Dezember 2016 wurden unter anderem Steuergesetze für die Zahlung der einheitlichen Steuer auf Fern-Bingo mithilfe des Formulars „Verbrauchsteuer F24“ festgelegt. Um in diesem Zusammenhang die Erhebung von Strafen und Zinsen für die verspätete Zahlung der oben genannten einheitlichen Steuer gemäß Artikel 1 Absatz 945 des Gesetzes vom 28. Dezember 2015 zu ermöglichen, Nr. 208 forderte die Zoll- und Monopolbehörde die Festlegung der entsprechenden Steuergesetze.

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