adm Zollmonopolagentur

(Jamma) – Adm gibt bekannt, dass „bis zur Ausarbeitung der Spezifikation gemäß Art. 1, Paragraph 1054, des Gesetzes vom 27. Dezember 2017, Nr. 205, werden die beigefügten Muster für die Kommunikation der Aktivitäten von Rennbahnen und Buchmachern zur Verfügung gestellt. Das…

Um diesen Artikel zu lesen

Anmelden oder registrieren

Vorherige ArtikelOnline-Ausschreibung Anwalt Sbordoni: "Und doch bewegt es sich ..."
Nächster ArtikelComputer und Wetten im Spielzimmer und Internet Point, Freispruch in Sizilien