Hör auf Imu. Der Erlass ist in Kraft. Ok zum Amnestieverfahren

(Jamma) Nach der Unterzeichnung des Präsidenten der Republik wurde das umstrittene Gesetzesdekret vom 31. August 2013, Nr. 102 «Dringende Bestimmungen zum Thema IMU, andere Immobilienbesteuerung, Unterstützung für Wohnungspolitik und lokale Finanzen sowie Cig- und Rentenbehandlungen», unverzüglich veröffentlicht im «Amtsblatt» Nr. 204/2013 heute.

 

Wie gestern von Palazzo Chigi angekündigt, enthält die endgültige Fassung der 16 Artikel, aus denen die Rückstellung besteht, nicht die 50-prozentige Abzugsfähigkeit des Imu für Ires- und Irpef-Zwecke für die instrumentellen Eigenschaften von Unternehmen und die teilweise Wiederherstellung der Steuerpflicht für Einkommensteuerzwecke aus leerstehenden Häusern und Vermietereinnahmen aus unverpachteten Grundstücken.

Unter den extremen Änderungen der Bestimmung gegenüber dem am Mittwoch vom Ministerrat gebilligten Entwurf erscheint eine in Artikel 15 geregelte Schutzklausel: für den Fall, dass die vorgesehene Deckung im Verhältnis zu den höheren Mehrwertsteuereinnahmen steht, die sich aus den Zahlungen ergeben sollten von Schulden gegenüber Unternehmen durch die öffentliche Verwaltung und durch die Amnestie im Spielautomatenstreit – was nicht ausreichen sollte, wird die Regierung ermächtigt, die Höhe der Ires- und Irap-Vorschüsse und Verbrauchsteuern auf insgesamt 1,5 Milliarden Euro zu erhöhen.

Mögliche Erhöhungen der IRES- und IRAP-Vorschüsse und Verbrauchsteuern im November
Das Wirtschaftsministerium wird daher insbesondere die Mehrwertsteuereinnahmen im Auge behalten: „Sollte diese Überwachung einen Trend erkennen lassen, der das Erreichen der in denselben Schreiben genannten höheren Einnahmenziele nicht zulässt, wird der Wirtschafts- und Finanzminister mit In einem eigenen Dekret, das bis November 2013 erlassen werden soll, legt es die Erhöhung der Höhe der Vorschüsse für IRES- und IRAP-Zwecke sowie die Erhöhung der Verbrauchsteuern fest.
Art. 14 (Erleichterte Rechtsmittelfeststellung bei verwaltungsrechtlichen Haftungsurteilen)
1. In Anbetracht der besonderen Möglichkeit, die wirksame Wiedergutmachung des mit einem erstinstanzlichen Urteil festgestellten Steuerschadens schnell zu erreichen, gelten die Bestimmungen des Artikels 1, Absätze 231 bis 233 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 266 ff. Änderungen werden auch auf Urteile über Tatsachen angewendet, die auch nur teilweise vor dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes eingetreten sind, unabhängig vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, sowie auf solche, die sich auf darin eingetretene Steuerschäden beziehen das Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets, sofern der Antrag auf Definition gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 gestellt wird.

2. Für die Zwecke der Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen muss in den zwanzig Tagen vor der Anhörung zur Erörterung und in jedem Fall bis zum 15. Oktober 2013 ein besonderer Vergleichsantrag gestellt werden, und der darin angegebene Betrag darf nicht geringer sein als die 25 Prozent des im ersten Rechtszug bezifferten Schadens; in solchen Fällen berät die Berufungsabteilung unter Ausschluss der Öffentlichkeit innerhalb der zwingenden Frist von 15 Tagen nach Einreichung des Antrags und, falls angenommen, zum Zwecke der Urteilsfindung gemäß Absatz 233 mit einem Beschluss, der den Parteien unverzüglich zu übermitteln ist bestimmt den geschuldeten Betrag nicht unter dem beantragten Betrag und legt die zwingende Zahlungsfrist bis zum 15. November 2013 fest.

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