Das Glücksspielregulierungsamt der Slowakei strebt eine strenge Kontrolle von Werbung und Werbung an Insignien von Spielen und Casinos in der gesamten Slowakei. Der Zweck besteht darin, die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen bezüglich der Schilder östliche der Räumlichkeiten die Glücksspiele anbieten Beseitigung jegliche Form von Werbung im Umkreis von 200 Metern. 

„Angesichts der aktuellen Praxis und der Informationen des Amtes für Glücksspielregulierung haben nachgewiesen, dass Glücksspielbetreiber die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in Bezug auf Werbung und Werbung nicht einhalten zu den Zeichen von Spielen und Casinos muss der Staat garantieren ein angemessenes regulatorischer Eingriff“, sagte der Generaldirektor des Amtes für Glücksspielregulierung, Martin Bohoš.

Das Glücksspielgesetz sieht ein absolutes Werbeverbot außerhalb der Spielhalle oder Spielbank sowie in deren Umgebung bis zu einer Entfernung von 200 m von der Einrichtung vor, die in irgendeiner Weise die Aufmerksamkeit von Passanten erregt, indem sie auf den Bestand aufmerksam macht B. einer Spielhalle oder eines Kasinos oder die Förderung der Teilnahme an einem Glücksspiel. 

In den neuen Richtlinien legt das Amt für Glücksspielregulierung im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit zur Vereinheitlichung der Auslegung einzelner Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die Verhaltensregeln von Glücksspielbetreibern so fest, dass Sinn und Zweck des Glücksspiels nicht berührt werden Das Glücksspielgesetz ist erfüllt. Es muss klar und eindeutig festgelegt werden, dass alle Formen der Werbung, die auf die Existenz der Einrichtung hinweisen, sowie Elemente und Anreize, die die Teilnahme am Glücksspiel in einer Entfernung von maximal 200 Metern fördern, vom Amt für Glücksspielregulierung daher als illegal angesehen werden. Gleichzeitig werden Regelungen für das äußere Erscheinungsbild von Spielhallen und Spielbanken festgelegt, die frei von jeglicher visueller Marketingkommunikation sein müssen, mit Ausnahme der sich aus dem Glücksspielgesetz ergebenden Signalisierung des Eingangs zu Spielhallen oder Spielbanken. ohne die Verwendung einer besonderen Farbe (insbesondere Metallic, Neon usw.) an den Außenteilen der Spielhalle oder des Casinos. Zum äußeren Teil der Spielhalle oder Spielbank gehören auch der Eingang von der Straße (Schaufenster, Türen, Fenster, Fassade, Dach) und der für die Öffentlichkeit zugängliche innere Teil des Gebäudes, in dem sich die Spielhalle oder Spielbank befindet.

Im Falle der Platzierung einer Spielhalle oder eines Casinos in einem Einkaufszentrum oder Hotel gilt das Vorstehende auch für alle Hinweiselemente (Tafeln, Pfeile, Ankündigungen oder sonstige Symbole, Texte, Bilder usw.), die der Hilfestellung dienen sollen Besucher finden und identifizieren das Spielzimmer oder Casino. Die Aufgabe dieser Elemente besteht darin, auf die Existenz eines Spielsalons oder Casinos aufmerksam zu machen. Daher ist solche Werbung gesetzlich verboten. Das Werbeverbot gilt in allen Außenbereichen der Spielhalle bzw. Spielbank sowie im Umkreis von 200 Metern um die Spielhalle bzw. Spielbank. 

Glücksspielbetreiber sind verpflichtet, die Kennzeichnung von Spielhallen und Spielbanken bis zum 30. Juni 2024 mit dem Gesetz und den neuen methodischen Richtlinien in Einklang zu bringen. Ausgenommen sind Spielhallen und Spielbanken, die sich auf dem Gebiet von Städten oder Gemeinden befinden, in denen eine allgemein verbindliche Regelung über die Kennzeichnung von Spielhallen und Spielbanken besteht Das Verbot der Errichtung von Spielhallen und Casinos auf seinem Hoheitsgebiet wurde bereits erlassen und die Gültigkeit der Einzelgenehmigung für deren Betrieb endet spätestens am 30. September 2024.

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