„Artikel 2 zielt darauf ab, zusätzliche Ressourcen bereitzustellen, um die sofortige Erfüllung der institutionellen Aufgaben des Ministeriums für kulturelles Erbe und Aktivitäten sicherzustellen. Insbesondere Absatz 1 bezieht sich auf die für die Leistungserbringung erforderlichen Ressourcen …

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