„1. Artikel 1, Absatz 260 des Gesetzes vom 30. Dezember 2018, Nr. 145, wird aufgehoben. 2. Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Belastungen im Wert von 415 Millionen Euro für das Jahr 2019, 1.200 Millionen Euro für das Jahr 2020 und 2.100 Millionen …
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