„Der Betrieb von Spielhallen und das legale Glücksspiel in öffentlich zugänglichen Räumen unterliegt der Genehmigung des Bürgermeisters der örtlich zuständigen Gemeinde, die für fünf Jahre erteilt und verlängert werden kann. Für bestehende Zulassungen beginnt die fünfjährige Laufzeit ab dem Datum …

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