„Zwölf Mitgliedstaaten haben ihre Entscheidung mitgeteilt, Anbieter bestimmter Glücksspieldienste ganz oder teilweise von den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (EU) 2015/849 auszunehmen, und zwar auf der Grundlage des nachweislich geringen Risikos, das von … ausgeht.

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