Im Rahmen der Prüfung der „Landeshaushaltsprognose für das Haushaltsjahr 2024 und Mehrjahreshaushalt für den Dreijahreszeitraum 2024–2026“ im Haushaltsausschuss des Senats wurde der Änderungsantrag 39.7 – aufgrund dargelegter Probleme der finanziellen Deckung – für unzulässig erklärt von der 5-Sterne-Bewegung, die darum bat, die Platzierung von Slots und Paragraph 7 A-Geräten in Räumlichkeiten zu verbieten, die weniger als 300 Meter (für Gemeinden mit bis zu 5 Einwohnern) und 500 Meter (für Gemeinden mit über 5 Einwohnern) von einer Reihe entfernt sind von sensiblen Orten.

Der vollständige Text der Änderung folgt:

„Nach Absatz 1 Folgendes einfügen: „1-bis. Zum Schutz bestimmter Gruppen schutzbedürftiger Personen und zur Verhinderung von Glücksspielstörungen ist die Aufstellung von Spielautomaten im Sinne von Artikel 110 Absatz 6 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 7 Buchstabe a) des konsolidierten Textes, auf den Bezug genommen wird, verboten zu im königlichen Erlass vom 18. Juni 1931, n. 773, in Räumlichkeiten, die, gemessen am kürzesten Fußgängerweg, in einer Entfernung von weniger als 300 Metern für Gemeinden mit bis zu 5.000 Einwohnern und von mindestens 500 Metern für Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern von Einrichtungen liegen Schulen aller Art und Niveaus, Ausbildungszentren für Jugendliche und Erwachsene, Kultstätten, Sportanlagen, Krankenhäuser, Wohn- oder Halbwohnstrukturen, die im Gesundheits- oder Sozialbereich tätig sind, Unterkünfte für geschützte Kategorien, Orte der Jugendbegegnung und Oratorien und in einer Entfernung von weniger als 200 Metern von elektronischen Geräten, die zum Abheben von Bargeld geeignet sind, oder von kommerziellen Einrichtungen, die die in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2000 genannten Tätigkeiten ausüben. 7. Gemeinden können zusätzliche sensible Orte oder Gebietsabstände festlegen, die über die in diesem Artikel vorgeschriebenen hinausgehen, und daher die in Absatz 1 genannte Genehmigung verweigern, wobei sie deren Auswirkungen auf den städtischen Kontext und die städtische Sicherheit oder Probleme im Zusammenhang mit Verkehr und Lärmbelästigung berücksichtigen oder Störung des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Gesundheit. Dies gilt unbeschadet geltender regionaler Gesetze oder kommunaler Vorschriften, die restriktiver sind als die in diesem Artikel dargelegten Beschränkungen.

39.7 Sironi, Pirro, Patuanelli, Castellone, Damante und Castiello (M5S)

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