Das Gesetzesdekret vom 29. Dezember 2022, Nr. 198 „Dringende Bestimmungen zu Gesetzgebungsfristen“. Im technischen Bericht, in Art. 15 (Fristverlängerung im Bereich der Landwirtschaft), Absatz 3, lautet wie folgt: „Die Bestimmung greift in den Artikel ein …“

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