„Von Interesse für die Justizkommission ist das gesamte Kapitel III (Artikel 13-17), das dringende Bestimmungen zur Bekämpfung von Gewaltphänomenen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen enthält. Die Notstandsbestimmung greift damit dem Inkrafttreten von Bestimmungen vor, die derzeit im Entwurf des…

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