Von der Neuausrichtung der öffentlichen Finanzen. Abgelehnter Änderungsantrag des Hon. Klar räumen die Kommunen Inhabern von Glücksspielkonzessionen Finanzräume für 40 Millionen Euro ein

(Jamma) Mit einer Änderung des Gesetzesdekrets, das "Dringende Maßnahmen zur Sanierung der öffentlichen Finanzen sowie zur Einwanderung" enthält, fordert der ehrenwerte Abgeordnete der PDL Rocco Palese für das Jahr 2013 die Gemeinden auf, die Konzessionen für das Spielen von Spielen haben, finanzielle Mittel zu gewähren Leerzeichen gleich 40 Millionen Euro, und das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen wird die Kriterien für die Zuweisung des Betrags "proportional zu dem im Dreijahreszeitraum 2007-2009 durchschnittlich verzeichneten Betrag der an die Casino-Verwaltungsgesellschaften gezahlten Beträge festlegen zwischen den Parteien bestehender herkömmlicher Verpflichtungen und Steuern im Zusammenhang mit der Verwaltung des Casinos".

Die vorgeschlagene Änderung wurde jedoch für unzulässig erklärt.

Nachfolgend der Text des Vorschlags

 

Zu Artikel 2 in Absatz 5 nach Buchstabe b) Folgendes hinzufügen:

b-bis) Nach Absatz 16 wird Folgendes eingefügt:

« 16-bis. Für das Jahr 2013 werden den Glücksspielkonzessionen Kommunen Finanzräume in Höhe von insgesamt 40 Millionen Euro gewährt.

Durch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, der innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umwandlung dieses Erlasses erlassen wird, werden die Kriterien für die Zuweisung des in der vorangegangenen Periode genannten Betrags im Verhältnis zu dem erfassten Betrag festgelegt im Durchschnitt im Dreijahreszeitraum 2007-2009 die an die Kasinoverwaltungsgesellschaften aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gezahlten Beträge und die mit der Verwaltung des Kasinos verbundenen Steuern »;

Folglich wird nach Absatz 5

Folgendes hinzufügen:

5-bis. Die Belastung, die sich aus der Umsetzung von Absatz 5 Buchstabe b-bis) ergibt, wird durch eine entsprechende Kürzung der Dotierung des Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 1240 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 Nr. 296.

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