Verbot, legale Glücksspielautomaten im Umkreis von fünfhundert Metern von Schulen, Wohn- oder Halbwohngebäuden, die im Gesundheits- oder Sozialfürsorgebereich tätig sind, Gotteshäusern, Kasernen, Jugendzentren und Altenheimen aufzustellen, und …

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