„Abschließend enthält Kapitel II (Finanz- und Schlussbestimmungen) in Artikel 21 dringende Bestimmungen zum Thema unbewohntes bewegliches Vermögen und zum Glücksspiel. (…) Absatz 4 ermächtigt die Zoll- und Monopolbehörde, wöchentliche Sonderziehungen durchzuführen…

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