IMU-Erlass. Heute im Haus die Schlussabstimmung

 

(Jamma) Heute dain der Kammer ist es aufgerufen, sich zu dem Dekret zu äußern, das die IMU endgültig abschafft. Was im Laufe des Tages in Montecitorio stattfinden wird, ist kurz gesagt ein entscheidender Schritt nicht nur für die Aufhebung der Grundsteuer, sondern auch für die Maßnahme, mit der sie die Maßnahme finanzieren will. Das Dekret , in Artikel 14, sieht tatsächlich eine Maßnahme in Bezug auf die Erleichterte Beilegung von Berufungsverfahren bei Urteilen zur Verwaltungsbuchhaltungshaftung, die dem Finanzministerium mindestens 600 Millionen garantieren sollten.

 

„Im Hinblick auf die besondere Möglichkeit, schnell einen wirksamen Ersatz für mit einem erstinstanzlichen Urteil festgestellte Steuerschäden zu erreichen, sind die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 231 bis 233 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 266 ff. Änderungen werden auch auf Urteile über Tatsachen angewendet, die auch nur teilweise vor dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes eingetreten sind, unabhängig vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, sowie auf solche, die sich auf darin eingetretene Steuerschäden beziehen das Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets, sofern der Antrag auf Definition gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 gestellt wird.

2. Für die Zwecke der Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen muss in den zwanzig Tagen vor der Anhörung zur Erörterung und in jedem Fall bis zum 15. Oktober 2013 ein besonderer Vergleichsantrag gestellt werden, und der darin angegebene Betrag darf nicht geringer sein als die 25 Prozent des im ersten Rechtszug bezifferten Schadens; in solchen Fällen berät die Berufungsabteilung unter Ausschluss der Öffentlichkeit innerhalb der zwingenden Frist von 15 Tagen nach Einreichung des Antrags und, falls angenommen, zum Zwecke der Urteilsfindung gemäß Absatz 233 mit einem Beschluss, der den Parteien unverzüglich zu übermitteln ist bestimmt die Bezifferung im erstinstanzlichen Urteil; in solchen Fällen berät die Berufungsabteilung in Kammern innerhalb der zwingenden Frist von 15 Tagen nach Einreichung des Antrags und, falls angenommen, zum Zweck der Urteilsfindung gemäß Artikel 233 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, NEIN. 266, mit einem den Parteien unverzüglich zu übermittelnden Dekret wird der geschuldete Betrag nicht unter dem beantragten Betrag festgesetzt, wobei die zwingende Zahlungsfrist bis zum 15. November 2013 festgelegt wird.

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