Imu-Dekret. Die vom Repräsentantenhaus gebilligten Maßnahmen zu Slot-Strafprozessen

 

 

(Jamma) Die Abgeordnetenkammer hat die folgenden Änderungen des Imu-Erlasses über die erleichterte Beilegung von Verwaltungshaftungsurteilen im Berufungsverfahren gebilligt

 

 

ART. 14.
(Erleichterte Definition der Rechtsmittel gegen verwaltungsrechtliche Haftungsurteile).

 

  Im Absatz Absatz 2-BIS, nach den Worten: Zahlung erfolgte Gebe folgendes ein: in einer einzigen Lösung.
0. 14. 200. 1. Provisionen.
(Genehmigt)

 

  Fügen Sie nach Absatz 2 Folgendes hinzu:
2-Zeitraum. Wird dem Antrag auf vereinfachte Erledigung der nach und im Sinne der Absätze 1 und 2 formulierten verwaltungsrechtlichen Haftungsbescheide ein geeigneter Nachweis über die Zahlung auf ein bestimmtes unverzinsliches Girokonto beigelegt, das in der Namen des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, das die Nachzahlung an den Staatshaushalt oder an die andere Verwaltung, zu deren Gunsten das erstinstanzliche Urteil die Zahlung angeordnet hat, in Höhe von nicht weniger als zwanzig Prozent des in bezifferten Schadens vorsieht Im ersten Rechtszug setzt die Berufungsabteilung im Falle der Annahme des Antrags den geschuldeten Betrag in Höhe des gezahlten Betrags fest.
2-ter. Die Parteien, die bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umwandlung dieses Dekrets einen Antrag auf erleichterte Beilegung gemäß den Absätzen 1 und 2 gestellt haben, können ihn gemäß den in Absatz 2 genannten Bestimmungen ändern.Zeitraum bis zum 4. November 2013. Innerhalb derselben Frist können die Parteien, denen nach den Absätzen 1 und 2 gestellte Anträge auf erleichterte Beilegung bereits stattgegeben wurden, bei demselben Richter, der den Beschluss erlassen hat, zusammen mit den Beweisen einen Überprüfungsantrag stellen der Zahlung, in den Bedingungen und in den Formen gemäß Absatz 2-Zeitraumin Höhe von mindestens zwanzig vom Hundert des im ersten Rechtszug bezifferten Schadens; die Berufungsabteilung entscheidet in Kammern nach Anhörung der Parteien innerhalb der zwingenden Frist von 5 Tagen nach Einreichung des Antrags und, falls angenommen, zum Zweck der Urteilsfindung gemäß Artikel 1 Absatz 233 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 266 bestimmt mit einem den Parteien unverzüglich zu übermittelnden Dekret die geschuldete Summe in Höhe der gezahlten Summe.
14. 200. Regierung.
(Genehmigt)

 

  Fügen Sie am Ende von Artikel 14 Absatz 2 die Worte hinzu:, unter Androhung des Widerrufs des Dekrets, wenn die Zahlung nicht innerhalb der oben genannten Frist erfolgt.
14. 300. Provisionen.
(Genehmigt)

 

 

 

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