„Die Gemeinschaftsrichter, die aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Mehrwertsteuerbefreiung zu klären, schränken ihren Anwendungsbereich ein und schließen die Steuerbefreiung für die Erbringung von Dienstleistungen eines Unternehmens an eine Bank für die Verwaltung aus aus…

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