Das Gericht von Frosinone sprach den Inhaber von sieben Online-Glücksspielkonten von der Tat frei, weil er unrechtmäßig vom Einkommen des Bürgers profitiert hatte, da die eingesetzten Beträge die gewonnenen Beträge überstiegen.

Der Fall begann im Anschluss an eine Überprüfung der Auszahlung von Staatsbürgerschaftseinkünften durch die Finanzpolizei von Fiuggi, bei der Unregelmäßigkeiten auftraten, da mithilfe der Datenbank des Staatsmonopols festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte der Besitzer von sieben Online-Glücksspielkonten war.

Der Zeuge führte dann aus, dass die oben genannten Konten zwar nicht für ISEE-Zwecke angegeben werden müssten, stattdessen aber die Einkünfte aus etwaigen Gewinnen angegeben werden müssten; Dennoch hätten sie im vorliegenden Fall festgestellt, dass der Angeklagte keine Mitteilung gemacht habe.

Jedenfalls hatte die Angeklagte im Jahr 2019 die Auszahlung des Vorteils des sogenannten Staatsbürgerschaftseinkommens zu ihren Gunsten beantragt und auch für das gesamte Jahr 2020 erhalten. Die sieben Online-Konten stammten bereits aus dem Jahr 2017, die Jahr, in dem der gespielte Betrag 66.714,00 Euro und der gewonnene Betrag 64.000,00 Euro betrug.

Für das Jahr 2018 betrugen die gespielten Beträge 19.972,00 Euro und die gewonnenen Beträge 18.000,00 Euro, während für das Jahr 2019 die gespielten Beträge 30.476,00 Euro und der gewonnene Betrag 29.343,00 Euro betrugen. In allen Jahren wurden auf den oben genannten Konten Aufladungen vorgenommen, die sich im Jahr 2017 auf 3.555,00 Euro, im Jahr 2018 auf 975,00 Euro und schließlich im Jahr 2019 auf 2.130,00 Euro beliefen.

Die Angeklagte bestätigte anschließend, dass sie auf verschiedenen Websites Online-Gaming-Konten eröffnet habe, bei denen man zum Spielen sofort ein Konto eröffnen müsse. Die Angeklagte führte weiter aus, dass sie pro Spiel durchschnittlich 0,05 bzw. 0,10 Euro investiert habe. Die Höhe der Beträge auf ihrem Konto begründete die Angeklagte dann wie folgt: „Bei den abwechselnden Gewinn- und Verlustphasen in der oben genannten Zeit kommt es mir so vor, als hätte ich beispielsweise auch 2.000,00 Euro verspielt, aber in Wirklichkeit stimmen die gewonnenen bzw. verlorenen Beträge überein.“ Da der Verlust höchstens dem investierten Betrag von 10,00 Euro entspricht, handelt es sich bei den beschriebenen astronomischen Zahlen um die Summe der Einsätze, die mit 10,00 Euro realem Einsatz getätigt wurden. Eine weitere Option, die diese Seiten bieten, wenn Sie längere Zeit nicht spielen, sind kostenlose Boni zum Spielen und nicht zum Auszahlen, also völlig virtuell, die ich genutzt habe und die daher keine Bargeldaufladungen sind, die sich aber auf das Spiel auswirken „Aufladung von Beträgen, um den Spielerkunden zu ermutigen, das Spielkonto mit eigenem Geld aufzuladen.“

Der Richter des Gerichts von Frosinone sprach die Angeklagte unter Berufung auf beide ihr zur Last gelegten Straftaten mangels entsprechender Tatbestandsmerkmale frei. In der Tat, obwohl diesem Richter bekannt ist, dass Kunst. 5, Absatz 7, Gesetzesdekret 4/2019 über die Einrichtung des Staatsbürgerschaftseinkommens sieht vor, dass zur Vorbeugung und Bekämpfung von Verarmungserscheinungen und der Entstehung von Glücksspielstörungen (DGA) in jedem Fall ein Verbot der Verwendung des Bürgereinkommens verhängt wird wirtschaftlichen Vorteil für Spiele, die Geldgewinne oder andere Vorteile beinhalten, ist hervorzuheben, dass darüber hinaus nicht nachgewiesen wurde, dass die Beklagte den im Jahr 2019 erhaltenen Vorteil für Bewegungen im Zusammenhang mit Spielkonten verwendet hat, die auf ihren Namen registriert waren und seitdem bereits bestanden Vor allem aber ist nicht nachgewiesen, dass sie gerade aufgrund der oben genannten Spielkonten Gewinne erzielt hat, die eine erhebliche Einkommensveränderung im Hinblick auf die Erlangung und Aufrechterhaltung der fraglichen Leistung darstellen könnten.

Der befragte Zeuge berichtete eindeutig, dass für das Jahr 2018 die gespielten Beträge 19.972,00 Euro und die gewonnenen Beträge 18.000,00 Euro betrugen, während für das Jahr 2019 die gespielten Beträge 30.476,00 Euro betrugen und der gewonnene Betrag gleich war auf 29.343,00 Euro. Mit anderen Worten: Die Gewinne waren in beiden Jahren von investigativem Interesse. weniger als die eingesetzten Beträge, mit der offensichtlichen Konsequenz, dass Es kam zu einer Verarmung und nicht zu einer Bereicherung des Erbes der daher nicht verpflichtet war, etwas mitzuteilen. Darüber hinaus ist auch der vom befragten Betreiber hervorgehobene Umstand zu berücksichtigen, wonach in allen Jahren Aufladungen auf den oben genannten Konten vorgenommen wurden, die sich im Jahr 2017 auf 3.555,00 Euro beliefen, während sie im Jahr 2018 975,00 Euro betrugen ,2019 und im Jahr 2.130,00 schließlich XNUMX Euro beträgt, muss festgestellt werden, dass in keiner Weise nachgewiesen wurde, dass diese eigentlich eher geringen Beträge Auswirkungen auf die vom Angeklagten für die Zwecke der Erlangung angegebenen Einkommensgrenzen hatten der Vorteil.

„Daher erscheint es klar, dass die Vollendung der Unterlassungen oder falschen Angaben zur Erlangung und Aufrechterhaltung des Vorteils, wenn auch nur in geringerem Ausmaß als tatsächlich erlangt, als konstitutives Element der bestrittenen Straftat angesehen werden muss und daher Gegenstand der Beweisaufnahme gegen die Staatsanwaltschaft sein. Angesichts der durchgeführten Gesamtuntersuchung scheint klar zu sein, dass in diesem Fall ein solcher Beweis fehlt völlig denn die Betreiber beschränkten sich darauf, die Guthaben auf den Spielkonten zu überprüfen, die nicht einmal eindeutig dem Angeklagten zuzurechnen waren, und ohne auch nur zu überprüfen, ob die Höhe der Gewinne höher war als die der gespielten Beträge. Mangels Beweisen für das Vorliegen eines konstitutiven Elements der angefochtenen Straftat bleibt daher nur noch, die Angeklagte von der ihr zugeschriebenen Straftat freizusprechen, da die Tat nicht vorliegt“, heißt es im Urteil.

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