Das regionale Verwaltungsgericht Latium hat mit gesonderten Beschlüssen die im Finanzmanöver für das Jahr 2023 festgelegten Konzessionsgebühren für die Bingohallen ausgesetzt und die klagenden Konzessionäre zur Zahlung von 2.800 Euro bis zum Urteil in der Sache ermächtigt, das am 22.11.2023 besprochen wird .

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Die Verordnungen lauten:

GEGEBEN DAS
1) Mit dem allgemeinen Hinweis im Epigraph teilte die Zoll- und Monopolbehörde allen Bingohallen-Verwaltungsgesellschaften (Inhabern öffentlicher Konzessionen) mit, dass:

Ab dem 1. April 2023 wird die Ausübung der Konzession für die Bingohalle „ohne Unterbrechung gemäß Art. 1, Absatz 124, des Gesetzes vom 29. Dezember 2022, Nr. 197“;

die oben genannte Gesetzesbestimmung sieht „die Verlängerung der Prüfung der Konzessionen für die Sammlung von Bingo bis zum 31. Dezember 2024“ vor;

„Für den neuen Verlängerungszeitraum sind die Konzessionäre gesetzlich verpflichtet, eine einmalige Gebühr zu entrichten, die zu den gleichen Bedingungen und auf die gleiche Weise berechnet wird, wie in den Konzessionsverträgen und der geltenden Gesetzgebung vorgesehen, und im Verhältnis zur Dauer berechnet wird.“ der Verlängerung und um 15 Prozent gegenüber den Bestimmungen der am 1. Januar 2023 geltenden Verordnung erhöht“;

Die oben genannte Gebühr ist für das Jahr 2023 in zwei gleichen Raten bis zum 15. Juli und 1. Oktober und für das Jahr 2024 wiederum in zwei Raten (15. Januar und 1. Juni) zu entrichten.


2) Es scheint, dass die neue Gebühr für die Ausübung der Konzessionen für Bingohallen im Rahmen der technischen Verlängerungsregelung quantifiziert wurde:

ausgehend von der vorherigen monatlichen Gebühr von 7500 €/Monat, multipliziert mit der einundzwanzigmonatigen Dauer der Verlängerung (vgl. Art. 1, Bst. 636, ln 147/2013, zuletzt erhöht durch ln 105/2017, Art. 1, Co. 1047) und in Höhe von 157.500 €; durch eine Erhöhung um 15 % (23.625 €) auf diesen Betrag;

Erreichen eines Gesamtbetrags von 181.125,00 € (157.500 € + 23.625 €) für die gesamte Dauer der Verlängerung bis zum 31.12.2024;

Dieser Gesamtbetrag wird durch 21 Monate Verlängerungsausübung dividiert (so dass sich eine monatliche Zahlung von 8.625,00 € ergibt) und dann ein Betrag von 77.625 € dem Jahr 2023 (neun Monate für 8.625,00 €/Monat) und 103.500 € dem Jahr 2024 zugewiesen (Zwölf Monatsraten für 8.625,00 €/Monat);

3) mit der heutigen vorsorglichen Anfrage gemäß Art. Gemäß Art. 55 CPA beantragt die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung in der Sache die Aussetzung der oben genannten Zahlungsaufforderung und die gleichzeitige Herabsetzung (auf 2.800,00 € pro Monat) der Konzessionsgebühr für die sog „technische Verlängerung“ für die Ausübung des Spiels „Bingo“ im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024;


BEDENKT, DASS:


4) Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist auf den ersten Blick anzunehmen, und zwar sowohl im Hinblick auf das Periculum in Mora (unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die betreffende Maßnahme auf den gesamten Sektor haben kann) als auch im Hinblick auf den Fumus boni iuris (unter Berücksichtigung der bereits vom Staatsrat geäußerten Zweifel an der euro-einheitlichen Vereinbarkeit hinsichtlich ähnlicher Maßnahmen, die auf der Grundlage des zuvor geltenden Gesetzes angenommen wurden, das – wie der heutige Artikel 1, Absatz 124 des Gesetzes vom 29. Dezember 2022 – angenommen wurde 197, Nr. 21 – hat eine belastende „technische Verlängerung“-Regelung für abgelaufene Konzessionen vorgesehen, siehe diesbezüglich die Verordnungen des Cons. St., Abschnitt VII, 2022. November 10264, Nr. 31 und Cons. St., Abschnitt IV, 2023. Januar 1071, Nr. XNUMX);


5) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kammer der Ansicht, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Wirksamkeit der belasteten Regelung auszusetzen und daher anzuordnen, dass die beschwerdeführenden Unternehmen die Konzessionsgebühr in der ermäßigten Höhe von 2.800,00 Euro pro Monat zu zahlen haben , vorausgesetzt, dass für den verbleibenden Teil und bis zur Deckung des von der Verwaltung neu festgesetzten Gesamtbetrags (7.500,00 Euro pro Monat zuzüglich der zusätzlichen Erhöhung gemäß Art. 1, Absatz 124, Buchstabe a), Gesetz 197/2022, d. h. € 8.625,00 pro Monat) erfüllen die Beschwerdeführergesellschaften – um die finanziellen Interessen der Verwaltung zu wahren – die folgenden Verpflichtungen: (a) Überprüfung der vollständigen Eignung der derzeit bestehenden Bürgschaften, um auch die Schulden abzudecken, die sich aus der jetzt angefochtenen Schuldverschreibung ergeben in Bezug auf die beiden im Jahr 2023 fälligen Zahlungen (die am 15. Juli bzw. 1. Oktober auslaufen); (b) im Falle eines negativen Ergebnisses der oben genannten Überprüfung,
Innerhalb der Frist vom 30. September 2023 erfolgt die Integration der bestehenden Bürgschaft (oder – bei völligem Fehlen dieser Bürgschaft – deren Freigabe) mit einer Bank- oder Versicherungsbürgschaft (zusätzlich zu einer bereits gegebenen Sicherheit) im Verhältnis der Differenz zur nicht gezahlten Konzessionsgebühr für das Jahr 2023, mit dem Vorbehalt, dass eine solche nicht geleistet wird
Gewährleistung innerhalb der vorgenannten Frist führt automatisch zum Verlust der Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahme;


6) die Erörterung der Sachlage muss auf die öffentliche Anhörung am 22. November 2023 verschoben werden;


7) schließlich liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Erstattung der Gerichtskosten der vorliegenden Vorsorgephase vor;

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