Oberster Gerichtshof

(Jamma) – Es gibt keinen Zusammenhang zwischen einer Spielsuchterkrankung und der Gewöhnung an Versicherungsbetrug. Mit dieser Begründung hat die Zweite Strafkammer des Kassationsgerichtshofs die Revision eines im zweiten Grad Verurteilten für „unzulässig“ erklärt.

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