Tabakwarenhändler. Kartellrecht: „Mindestabstände und Öffnungsgrenzen abschaffen“

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(Jamma) Die Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, die aufgerufen ist, ihre Meinung zur derzeitigen Regulierung des Einzelhandelsverkaufs von Tabak zu äußern, hat sich gegen die Formen der strukturellen Planung des Angebots ausgesprochen, die quantitative Beschränkungen festlegen der Marktteilnehmer und zwischen ihnen bei den Mindestabständen zwischen den Verkaufsstellen. Für die Behörde“Die Starrheitselemente, die sich aus der Zulassung einer geringeren Zahl von Subjekten ergeben, als den Markt bestimmen würden, sind in der Regel nicht notwendig und verhältnismäßig zur Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse“; diesbezüglich Hoffnungen in einer Änderung der Verordnung über den Zugang zum Markt für den Einzelhandelsverkauf von Tabakerzeugnissen“,damit Mindestabstände, Beurteilungen der Leistungsfähigkeit von Betrieben, Unterscheidungen zwischen Betreibern aufgrund der Betriebsbezeichnung und ganz allgemein alle Formen der Planung der Angebotsstruktur abgeschafft werden".

 

Nachfolgend finden Sie den vollständigen Text der Behörde

Die Wettbewerbs- und Marktgarantenbehörde hat in ihrer Sitzung vom 11. Juni 2013 beschlossen, eine Stellungnahme gemäß Artikel 21 des Gesetzes vom 10. Oktober 1990, n. 287, in Bezug auf die derzeitige Regulierung des Einzelhandelsverkaufs von Tabak, zuletzt geändert durch Art. 24, Absatz 42, des Gesetzesdekrets Nr. 98/11, enthält "Dringende Maßnahmen zur Stabilisierung  Finanz-” und umgewandelt mit änderungen durch gesetz n. 111/11, und DM 21. Februar 2013, n. 38, "Verordnung über den Vertrieb und Verkauf von Rauchwaren".
Der Vertrieb von Tabak wird in Italien traditionell durch Artikel geregelt 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1957, n. 1293, der drei Wiederverkaufsmethoden identifiziert: (i) gewöhnlicher Wiederverkauf, (ii) spezieller Wiederverkauf und (iii) Lizenz. Während die gewöhnlichen Verkaufsstellen Strukturen sind, die speziell für den Verkauf von Tabak und anderen Monopolprodukten zuständig sind (z.B., Trafiken), Fachhändler "sind eingerichtet, um den besonderen Bedürfnissen des öffentlichen Dienstes gerecht zu werden  vorübergehend, wenn nach Ansicht der Verwaltung die Bedingungen für  mit der Einrichtung eines gewöhnlichen Weiterverkaufs oder mit der Erteilung einer Lizenz fortfahren"(Artikel 22).
Insbesondere befinden sich die besonderen Verkaufsstellen in besonderen Bauwerken wie Häfen und Flughäfen oder Raststätten und können nur eingerichtet werden, wenn ein Dienstleistungsbedarf erkannt wird, der nicht durch gewöhnliche Verkaufsstellen oder Genehmigungen gedeckt werden kann. Lizenzen werden stattdessen in stark frequentierten Bars eingeführt, aber gemäß Art. 23, "der Weiterverkauf  der Einrichtung, der die Lizenz erteilt wird, am nächsten liegt, beliefert letztere mit den Arten, außer  andere Entscheidung der Verwaltung".
Wie bekannt, mit Rundschreiben Nr. 04/63406 vom 25. September 2001 machte die Autonome Verwaltung der staatlichen Monopole die Eröffnung neuer gewöhnlicher Geschäfte und Spezialgeschäfte von der Einhaltung einer Reihe von Anforderungen in Bezug auf Mindestabstände zum nächsten Geschäft abhängig, die je nach Bevölkerungszahl unterschiedlich sind der Gemeinde sowie eine Mindestproduktivität. In Übereinstimmung mit dem Rundschreiben der Autonomen Verwaltung der staatlichen Monopole, Kunst. 24, Absatz 42 des Gesetzesdekrets Nr. 98/11 stellte fest, dass:

(i) in Bezug auf gewöhnliche Weiterverkäufe, die„Errichtung von Einzelhandelsgeschäften  gewöhnlich [kann stattfinden] nur bei Vorliegen bestimmter Entfernungs- und Produktivitätsanforderungen  Minima", und von „Rationalisierung des Vertriebsnetzes, auch durch die Ermittlung von Kriterien  darauf abzielt, den Standort der Verkaufsstellen zu regulieren, um die Einhaltung des Schutzes in Einklang zu bringen   Wettbewerb, die Notwendigkeit, den Nutzern ein ausgedehntes Vertriebsnetz zu garantieren  auf dem Territorium, mit dem primären öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes";

(ii) in Bezug auf spezielle Verkaufsstellen, die die„Errichtung von besonderen Einzelhandelsgeschäften [könnte passieren] nur wo gefunden  eine objektive und effektive Serviceanforderung, die auf der Grundlage des tatsächlichen Standorts der zu bewerten ist  andere Verkaufsstellen, die bereits im selben Referenzgebiet vorhanden sind, sowie aufgrund von Parametern  bestimmte, vorgegebene und im ganzen Land einheitlich anwendbare, auf die Identifizierung abzielende und  die potenzielle Nachfrage nach Tabak in Bezug auf den vorgeschlagenen Ort zu qualifizieren";

(iii) in Bezug auf Lizenzen, dass die mögliche Erteilung oder Erneuerung von Lizenzen bewertet wird "im  Bezug auf die komplementäre und nicht kombinierbare Natur derselben in Bezug auf den Weiterverkauf von Arten von Monopolen, auch durch die Identifizierung bzw. Anwendung der  Abstandskriterium in der Freisetzungshypothese und das Mindestproduktivitätskriterium für die Erneuerung“, und anschließend die Festlegung der spezifischen Entfernungskriterien für die Einrichtung gewöhnlicher und spezieller Einzelhandelsgeschäfte und für die Erteilung von Lizenzen an eine Folgeverordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums zu delegieren, die bis zum 31. März 2013 zu verabschieden ist. In Umsetzung der Kriterien gegründet durch Kunst. 24, Absatz 42, Gesetzesdekret Nr. 98/2011, DM n. 38/2013 Mindestentfernungs- und Mindestproduktivitätskriterien für die Eröffnung neuer normaler Tabakläden eingeführt und die Tabakwiederverkaufstätigkeit in den Vertriebsanlagen als gewöhnlich eingestuft, wodurch sie sowohl den Anforderungen für den normalen Verkauf in Mindestentfernungen als auch der Mindestproduktivität1 unterworfen wurde. Die Kunst. 4 des DM sieht auch vor, dass „[l] für deren konkrete und besondere Bedürfnisse spezielle Verkaufsstellen eingerichtet werden können in Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 1957, n. 1293, zu bewerten auf der Grundlage von: a) dem Standort  der anderen Verkaufsstellen, die bereits im selben Bezugsgebiet vorhanden sind; b) des Möglichen Überschneidung des einzurichtenden Weiterverkaufs mit den anderen bereits bestehenden Verkaufsstellen in der  gleiche Bezugsfläche; c) des erheblichen wirtschaftlichen Schadens, der durch die neue entsteht  Wiederverkauf würde für die bereits im selben Referenzgebiet vorhandenen resultieren“. Ganz ähnliche Kriterien liefert Art. 7 für die Erteilung von Lizenzen, darunter die Bestimmung, dass Lizenzen nicht vergeben werden können, wenn die Entfernung zum nächsten Einzelhändler weniger als 100 Meter beträgt oder wenn Verkaufsautomaten in Einzelhandelsgeschäften aufgestellt sind, die sich innerhalb vorbestimmter Entfernungen befinden.

Zu diesem Punkt beabsichtigt die Behörde, die folgenden Überlegungen anzustellen.

Die Bereitstellung von Mindestabständen zwischen Einzelhändlern und die Festlegung von Mindestproduktivitätskriterien bestehender Verkaufsstellen für die Eröffnung neuer Verkaufsstellen stehen in klarem Gegensatz zu den Bestimmungen von Art. 34 des Dekrets Italien retten, der in Absatz 2 festlegt, dass „[l]wirtschaftliche Aktivitäten zu regulieren ist  basierend auf dem Grundsatz der Zugangs-, Organisations- und Leistungsfreiheit, unbeschadet zwingende Bedürfnisse der Daseinsvorsorge, verfassungsrechtlich relevant und vereinbar  der Gemeinschaftsrechtsordnung, die die Einführung vorheriger Verwaltungsakte rechtfertigen kann aZustimmung oder Genehmigung oder Kontrolle, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“. Absatz 3 legt dann fest, dass „sDie folgenden durch die geltende Gesetzgebung festgelegten Beschränkungen wurden aufgehoben: (…) b) die Auferlegung von Mindestabständen zwischen den Standorten der mit der Ausübung eines Amtes betrauten Ämter  Wirtschaftstätigkeit“, während Absatz 5 festlegt, dass „[l]Wettbewerbsbehörde e  des Marktes ist verpflichtet, ein Pflichtgutachten abzugeben, das innerhalb von dreißig Tagen abzugeben ist ab Erhalt der Bestimmung, hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Gesetzentwürfen und Verordnungen, die den Zugang einschränken e zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit“. Es ist daher ein doppelter Rechtsverstoß zu erwarten, der erste erheblicher Art insoweit, als Art. 24, Absatz 42, Gesetzesdekret Nr. 98/2011 und DM n. 38/2013, die es umsetzt, Beschränkungen der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Gegensatz zu Art. 34, Absätze 2 und 3 des Dekrets Salva Italia; der zweite verfahrensrechtlicher Natur, da der Text des DM nicht vor der Annahme an die Behörde übermittelt wurde, um eine obligatorische Stellungnahme zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 34, Absatz 5, des Salva Italia-Dekrets.
Außerdem gilt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Die Behörde ist der Ansicht, dass die in den oben beschriebenen Rechtsvorschriften enthaltenen Beschränkungen nicht durch die Absicht von gerechtfertigt werden können „sich versöhnen, in  Achtung des Wettbewerbsschutzes, die Notwendigkeit, den Nutzern ein Vertriebsnetz zu garantieren  im gesamten Gebiet weit verbreitet, mit dem primären öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes  darin besteht, jede Möglichkeit des Tabakangebots für die Nichtöffentlichkeit zu verhindern und zu kontrollieren  gerechtfertigt durch die effektive Nachfrage nach Tabak" (in diesem Sinne siehe Artikel 24, Absatz 42, Buchstabe a) des Gesetzesdekrets Nr. 98/2011). Und tatsächlich die übermäßige Belastung der verhängten Maßnahmen ist schon dann evident, wenn man bedenkt, dass neben dem Kriterium der Mindestabstände zwischen den Geschäften, das angeblich geeignet ist, durch die Erschwerung der Beschaffung vom Tabakkonsum abzuschrecken, das weitere Kriterium der Mindestproduktivität bestehender Verkaufsstellen hinzutritt offensichtlich und ausschließlich darauf abzielt, die Interessen der Kategorie an der Rentabilität der ausgeübten Tätigkeit zu schützen. Allgemeiner gesagt, obwohl die Überwachungsbehörde in Bezug auf die Festsetzung von Mindestverkaufspreisen für Zigaretten in der Vergangenheit der Ansicht war, dass der Gesetzgeber über eine Reihe von weniger restriktiven Instrumenten zum Schutz der Gesundheit verfügt, "wie zum Beispiel Informationskampagnen auf Gesundheitsrisiken durch Rauchen und Rauchverbote an vielen Orten".
Jedenfalls ist die Bestimmung des Art. mit Bezug auf den Gesundheitsschutz völlig ungerechtfertigt. 23 des Gesetzes Nr. 1293/1957, nach der die Konzessionsinhaber verpflichtet sind, Tabak für den Wiederverkauf ausschließlich beim gewöhnlichen Einzelhandel zu beziehen. Dies ist eine besonders restriktive Bestimmung, da sie wahrscheinlich die von den Lizenzinhabern erzielten Gewinne negativ beeinflusst und daher in diskriminierender Weise in die Wettbewerbsfähigkeit dieser Subjekte gegenüber normalen Wiederverkäufern eingreift, ohne gleichzeitig mit der Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen.

In Bezug auf die Ausübung des Verkaufs von Tabak in Kraftstoffverteilungsanlagen ist die Einführung von Mindestproduktivitätskriterien durch Ministerialdekret Nr. 38/13 steht aus den gleichen Gründen in offensichtlichem Gegensatz zu den im Dekret enthaltenen Liberalisierungsmaßnahmen Speichern Italien und mit der Kunst. 28, Absatz 8, Buchstabe b), des Gesetzesdekrets Nr. 98/11. Tatsächlich ist die DM n. 38/2013 führt effektiv eine Mindestfläche (entspricht 50 m30) ein, wenn andere Waren außer Tabak in den Räumlichkeiten vermarktet werden, eine Anforderung, die als extrem und restriktiver als die in der Primärnorm (entspricht XNUMX mXNUMX) gilt .), wobei letztere nur auf den Fall beschränkt wird, in dem der Tabakverkauf ausschließlich vor Ort erfolgt.
daher Die Behörde bekräftigt ihre mehrfach auch in Bezug auf den betreffenden Sektor zum Ausdruck gebrachte Ausrichtung der Ablehnung der Formen der strukturellen Planung des Angebots, die quantitative Beschränkungen der Marktteilnehmer und unter anderem die Mindestabstände zwischen den Verkaufsstellen festlegen. Die Starrheitselemente, die sich aus der Zulassung einer geringeren Zahl von Subjekten ergeben, als den Markt bestimmen würden, sind in der Regel nicht notwendig und verhältnismäßig zur Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse.
Die Behörde hofft, dass die oben formulierten Bemerkungen zum Zwecke der Änderung der Verordnung über den Zugang zum Markt für den Einzelhandelsverkauf von Tabakerzeugnissen berücksichtigt werden, damit die Mindestabstände, die Produktivitätsbewertungen der Betriebe, die Diskriminierung zwischen den Betreibern basierend auf dem Recht zur Ausübung der Tätigkeit und allgemeiner alle Formen der Planung der Versorgungsstruktur.

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