Wetten. Der Europäische Gerichtshof bekräftigt: „Glücksspielbeschränkungen verstoßen gegen EU-Recht, wenn sie die Glücksspielmöglichkeiten nicht einschränken“. TEXT

  (Jamma) Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wenn sie weder ernsthaft das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt noch …

Um diesen Artikel zu lesen

Anmelden oder registrieren

Vorherige ArtikelSchnecke. Vor zwei Jahren der Stromausfall der Vlts. Das Unternehmen riskiert, über 40 Millionen Euro kompensieren zu müssen
Nächster ArtikelCapezzone (Comm. Finance Chamber): „Die Finanzkommissionen des Senats und der Kammer gründen einen informellen Ausschuss zur Umsetzung der Steuerdelegation. Arbeitsbeginn am 7. Mai“