Bußgelder für die Installation von AWP

Bastia Umbra gewinnt seinen Kampf gegen das Glücksspiel: keine Slots mehr in Freizeitclubs

 

(Jamma) – Wir schlagen die Überlegungen der Anwaltskanzlei Grassi vor (Rossella und Alessandra Grassi – [E-Mail geschützt] ) zum Inhalt des AAMS-Rundschreibens Nr. 2013/491/DAR/UD vom 13. Juni 2013 zum Thema Verwaltungssanktionen für die Installation von AWPs in Räumlichkeiten, die gegebenenfalls nicht mit den erforderlichen Genehmigungen ausgestattet sind.

 

  1. PRÄMISSE.

Das fragliche Rundschreiben zielt bekanntlich darauf ab, eine spezifische Auslegung der in Buchstabe f-bis) von Absatz 9 der Kunst genannten Regulierungsbestimmung bereitzustellen. 110 Tulpen, eingeführt durch Kunst. 1, Paragraf 475 des Gesetzes Nr. 228 von 2012, wonach: "wer auf dem Staatsgebiet Geräte und Einrichtungen nach diesem Artikel vertreibt oder installiert oder jedenfalls deren Verwendung an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten oder in Vereinen und Verbänden aller Art gestattet nicht mit den erforderlichen Berechtigungen ausgestattet, wo vorgesehen, wird mit einem Bußgeld zwischen 1.500 und 15.000 Euro pro Gerät geahndet".

Die zitierte Praxisnotiz kommt zusammenfassend durch eine artikulierte exegetische Rekonstruktion zu folgender Aussage:

  1. DIE NEUE SANKTION: Die durch den oben genannten Buchstaben f-bis eingeführte neue Sanktion bezieht sich auf solche Verhaltensweisen, bei denen der in Art. 110 TULPS, unabhängig davon, ob es sich um reguläre oder unregelmäßige (da es an der erforderlichen Genehmigung fehlt oder die Merkmale und Anforderungen für rechtmäßiges Spielen nicht erfüllt), an Orten (öffentlich, für die Öffentlichkeit zugänglich oder in Clubs oder Vereinigungen) installiert wird Art ), "ggf. nicht mit den erforderlichen Berechtigungen ausgestattet".

Mit anderen Worten, wenn das Gerät regelwidrig ist, die Sanktionen von Absatz 9, ab Buchstabe a), bei lett. f, der Kunst. 110 TULPS, während, wenn das Spielgerät vertrieben, installiert oder in einem Unternehmen ohne die erforderlichen Genehmigungen verwendet wird, gegebenenfalls die neue Verwaltungssanktion, die durch das oben genannte lett. f-bis);

  1. DIE INSTALLATIONSRÄUME DER 110 TULPS-GERÄTE: Das Rundschreiben befasst sich mit der Frage der Installierbarkeit dieser Art von Ausrüstung und hebt die Situation der Orte hervor, an denen das betreffende Spiel ohne die in den Artikeln genannten Lizenzen gespielt wird 86 oder 88 der gleichen Tulpen.

Überder Anwendungsbereich der Kunst. 86 des TULPS stellt das fragliche Rundschreiben fest, dass derselbe Artikel in Bezug auf Glücksspielautomaten die Notwendigkeit einer Lizenz für deren Installation in gewerblichen oder öffentlichen Einrichtungen vorsieht, die nicht bereits im Besitz anderer Lizenzen sind, auf die im ersten oder zweiter Absatz (von Artikel 86) oder auf die in Artikel 88 Bezug genommen wird, oder zur Installation in anderen öffentlich zugänglichen Bereichen oder in privaten Clubs.

Daher fährt das Rundschreiben unter Kommentar fort, <…die Möglichkeit, Vergnügungs- und Unterhaltungsgeräte auf der Grundlage der Lizenz gemäß Art. 86 betrifft nur öffentlich zugängliche Räumlichkeiten, die nicht bereits der polizeilichen Bewilligung nach Art. 88, wie von dieser Bestimmung gefordert „für die Ausübung von Wetten">>.

In Bezug auf die Bestimmungen des Art. 88 TULPS (unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 ter, des Gesetzesdekrets Nr. 40/2010), hebt das betreffende Rundschreiben hervor, dass "… die Subjekte, die die Ausübung von Wetten durchführen (einschließlich der sogenannten "Ecken"), können Vergnügungs- und Unterhaltungsautomaten gemäß Art. 110, Absatz 6 der Tulpen, nur bei Vorliegen der polizeilichen Lizenz gemäß Art. 88".

Daher fährt das Rundschreiben unter Kommentar fort: „…In den Räumlichkeiten, in denen die Wetttätigkeit ausgeübt wird, dürfen Unterhaltungsautomaten nur aufgestellt werden, wenn der Unternehmer im Besitz der in Art. 88".

Vor allem aber laut Rundschreiben:

  • "Daher die fragliche Regel beabsichtigt, eine ausdrückliche Sanktion auch für die mögliche Installation oder Verwendung von AWP-Geräten in Räumlichkeiten vorzusehen, in denen Wetten durchgeführt werden, ohne die polizeiliche Genehmigung gemäß Art. 88 der Tulpen";

  • unter besonderer Bezugnahme auf die cc.dd. CTD (Datenübertragungszentren), die <…für den Fall, dass eine Übermittlungsstelle die polizeiliche Genehmigung nach Art. 88 und eine Ablehnung vom zuständigen Polizeipräsidium erhalten hat, ist es angebracht, vor der Verhängung der Sanktionen den Ausgang eines Verwaltungsstreits (vor dem Regionalen Verwaltungsgericht Latium) abzuwarten, falls die betroffene Partei die Ablehnung angefochten hat Polizei.

Tatsächlich kann bei Vorliegen eines aktivierten Verwaltungsstreits erst nach der Entscheidung des zuständigen Verwaltungsrichters die Hypothese „der Öffentlichkeit zugänglich gemachter Ort, sofern vorhanden, nicht mit der erforderlichen Genehmigung versehen“ im konkreten Fall als erfüllt gelten.

Andernfalls werden die Zentren, die ohne polizeiliche Genehmigung arbeiten (z. B. weil sie nicht angefordert wird oder wenn die Ablehnungsbestimmung des Polizeipräsidiums endgültig geworden ist), mit der per Schreiben vorgesehenen Sanktion belegt f-bis), wo sie die Verwendung der von Art. 110, Absatz 6, der den Fall von "Orten ... für die Öffentlichkeit zugänglich ... nicht mit den erforderlichen Genehmigungen ausgestattet, sofern vorhanden>> verwirklicht.

  1. KRITISCHE PROBLEME HINSICHTLICH DER VON AAMS IN DEM OBEN ERWÄHNTEN RUNDSCHREIBEN VORGESEHENEN REGULATORISCHEN INTERPRETATION.

Die Unlogik der im kommentierten Ministerialrundschreiben angenommenen Auslegungslösungen sollte sofort hervorgehoben werden.

Bevor jedoch mit der Untersuchung der Gründe für den Widerspruch zu den angenommenen technischen Lösungen fortgefahren wird, erscheint es notwendig, vorauszusetzen, dass, wie bekannt, gemäß der Orientierung des Obersten Kassationsgerichtshofs (vgl. Urteil Nr. 25170/2012, die der von der SS.UU verfolgten Orientierung folgt. Zivilisten Nr. 23031 vom 2. November 2007) "Das Auslegungsrundschreiben ist ein verwaltungsinterner Akt, der sich zu einer bloßen Auslegungshilfe auflöst und nicht nur für den Strafrichter, sondern auch für die Adressaten selbst keine Bindungswirkung entfaltet, da es ihm jedenfalls nicht entgegenstehen kann der Nachweis der Daten normativ".

Kommen wir jedoch zu den Vorzügen der interpretativen Lösungen, die von der oben genannten Zentralverwaltung angenommen wurden:

  • in Bezug auf das oben Punkt a): der Umstand, dass sich die neue Vorschrift auf ein Verhalten bezieht, das sich von den bereits in Betracht gezogenen und durch den oben genannten Absatz 9 der Kunst bestraften unterscheidet. 110 Tulpen.

An dieser Stelle sei jedoch an den Umstand erinnert, dass im Falle der Installation von Geräten der in Rede stehenden Art in Betrieben ohne Genehmigung für die öffentliche Sicherheit gemäß Art. 86 TULPS ist die Anwendung einer Verwaltungssanktion bereits vorgesehen und insbesondere die in Art. 17 Zeitraum, Absätze 1 und 2 des TULPS, von 516 auf 3.098 Euro.

Dieser Umstand bringt offensichtlich ein Problem der Übereinstimmung von Standards mit sich, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 9 des Gesetzes Nr. 689 von 1981, durch die Anwendung der Sonderbestimmung, die das Rundschreiben durchaus hätte identifizieren können, die aber stattdessen nicht einmal berücksichtigt;

  • über die Punkt b): die im Rundschreiben enthaltene Erklärung, wonach <…die Möglichkeit, Vergnügungs- und Unterhaltungsgeräte auf der Grundlage der Lizenz gemäß Art. 86 es handelt sich nur um öffentlich zugängliche Räumlichkeiten, die nicht bereits der polizeilichen Bewilligung nach Art. 88, wie in dieser Bestimmung vorgeschrieben „für die Ausübung von Wetten”>>, erscheint im Einklang mit der bisherigen Praxisorientierung der verschiedenen zuständigen zentralen Stellen in Bezug auf die konkrete Angelegenheit.

Das Innenministerium, mit Vermerk Nr. 557/PAS.18063.12001(1) vom 17. Dezember 2008 und das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung mit Beschluss-Nr. 6513 vom 26. Juni 2007, haben in Bezug auf den Inhalt von Art. 86, Absatz 3, der TULPS, die Diese PS-Lizenz muss nur von Personen beantragt werden, die nicht bereits im Besitz einer der Genehmigungen sind, die in den ersten beiden Absätzen desselben Artikels 86 (einschließlich Bars, Restaurants, Tavernen und Spielhallen) oder in den nachfolgenden Artikeln vorgesehen sind. 88 (insbesondere Wettinkassobüros).

In diesem Sinne gilt also, dass, wenn ein Betreiber bereits im Besitz der Genehmigung für die öffentliche Sicherheit (für die Annahme von Wetten) gemäß Art. 88 TULPS, muss sicherlich nicht die Genehmigung gemäß Art. 86 für die Aufstellung von Spielautomaten.

Folglich ist klar, dass die Möglichkeit der Installation von AWP-Geräten auf der Grundlage der Lizenz gemäß Art. 86, es handelt sich nur um öffentlich zugängliche Räumlichkeiten, die nicht bereits der polizeilichen Bewilligung nach Art. 88, wie in dieser Bestimmung „für die Ausübung von Wetten“ gefordert.

Aber gerade darauf, dass die Lizenz nach Art. 88 nur gültig ist, wenn er „für die Ausübung von Wetten“ ausgestellt wird, sollte daran erinnert werden – wie im Übrigen auch in dem betreffenden Rundschreiben vorgesehen – die Bestimmungen von Art. 2, Absatz 2 ter, des Gesetzesdekrets vom 25. März 2010, n. 40, hinzugefügt während der Umwandlung des Dekrets vom Gesetz 22. Mai 2010, n. 73, wonach "die Kunst. 88 des TULPS wird in dem Sinne ausgelegt, dass die darin vorgesehene Lizenz, wenn sie für gewerbliche Einrichtungen ausgestellt wird, in denen die Ausübung und Sammlung öffentlicher Spiele mit Geldpreisen stattfindet, erst nach der Ausstellung an die Eigentümer derselben als wirksam anzusehen ist Einrichtungen einer besonderen Konzession für die Ausübung und Sammlung dieser Spiele durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen - Autonome Verwaltung der staatlichen Monopole".

Der vorgenannte regulatorische Eingriff ist durch die Notwendigkeit motiviert, etwaige Zweifel an der von einigen Verwaltungsrichtern vertretenen Auslegung des vorgenannten Artikels auszuräumen. 88, wonach die Bestimmungen, mit denen die von bestimmten Subjekten ohne ministerielle Genehmigung beantragte Lizenz für die öffentliche Sicherheit aufgrund des Fehlens des Titels der Verwaltungskonzession von Seiten derselben abgelehnt wird, unzulässig sind.

In diesem Zusammenhang heben wir unter anderem die Position hervor, die der Staatsrat in der vorsorglichen Anordnung vom 26. August 2009 eingenommen hat, wonach "das bloße Fehlen eines Konzessionstitels scheint an sich die Ausübung der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit nicht zu behindern".

Die vorgenannte Auslegungsvorschrift wiederholt im Wesentlichen, dass es für die Erteilung der entsprechenden polizeilichen Genehmigung wesentlich ist, dass der interessierte Betreiber als zwingende gesetzliche Voraussetzung bereits über eine Konzession zur Sammlung öffentlicher Spiele verfügt und jedenfalls die Ausübungsmöglichkeit verneint die betreffende Tätigkeit nur auf der Grundlage der Lizenz für öffentliche Sicherheit.

Ein konkretes Beispiel: Der Besitzer eines VLT-Raums (für dessen Einrichtung bekanntlich der Besitz der Lizenz gemäß Artikel 88 der TULPS erforderlich ist) kann die Wettannahme nicht auch nur kraft Gesetzes durchführen der vorgenannten polizeilichen Lizenz, muss jedoch im Besitz der entsprechenden und spezifischen Konzession für die Ausübung und Abholung von Wetten sein, die von der zuständigen VAMS ausgestellt wird.

Darüber hinaus behauptet die oben erwähnte Zentralverwaltung, wie wir gesehen haben, dass: "...In den Räumlichkeiten, in denen die Wetttätigkeit ausgeübt wird, dürfen Unterhaltungsautomaten nur aufgestellt werden, wenn der Unternehmer im Besitz der in Art. 88".

Verweilt man bei dieser Aussage, stellt sich heraus, dass sie mehr als bloße Tatsachenfeststellung denn als echte regulatorische Auslegung erscheint!

In der Tat ist klar:

  • Die Annahme von Wetten kann nur aufgrund des Besitzes der Lizenz gemäß Art. 88 TULPS, der im Übrigen nur gültig ist, wenn er mit der spezifischen AAMS-Konzession für die Annahme von Wetten verbunden ist;

  • Wenn der Eigentümer eines Platzes die Wetteinnahmen wie gerade erläutert durchführt, kann er mit der Installation jeglicher Ausrüstung fortfahren AWP, sicherlich nicht aufgrund der Kunst. 86 (denn wie wir bereits hervorgehoben haben, ist die in Artikel 86 Absatz 3 genannte Lizenz nur erforderlich, wenn die Person nicht über eine der anderen in den ersten beiden Absätzen desselben Artikels genannten Lizenzen oder die Lizenz verfügt gemäß Art. 88 TULPS), aber sicherlich aufgrund des Besitzes der im gleichen Artikel 88 genannten öffentlichen Sicherheitslizenz.

Das zitierte AAMS-Rundschreiben fährt dann fort und erreicht den Punkt, an dem es heißt: "Die kommentierte Regel soll daher vorhersagen eine ausdrückliche Sanktion auch für die mögliche Installation oder Verwendung von AWP-Geräten in Räumlichkeiten, in denen Wetten durchgeführt werden, ohne die polizeiliche Genehmigung gemäß Art. 88 der Tulpen".

Die Unvernunft dieses Urteils, das zudem jeden Auslegungskanon sprengt, liegt auf der Hand!

Zu den Fragen, die in diesem Punkt am relevantesten sind, gehört die eindeutige Verletzung des Rechtsprinzips, wonach: "Ubi lex voluit dixit, ubi noluit tacuit“, die bekanntlich fordert den Interpreten auf, sich an den Wortlaut der Vorschrift zu halten, d. h. aus dem Schweigen des Gesetzgebers keine Konsequenzen abzuleiten.

Im juristischen Bereich ist es nur allzu klar, dass wenn ein konkreter Fall in einer Rechtsvorschrift nicht vorgesehen oder ein konkretes Rechtsprofil nicht analysiert wurde, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Vereinheitlichung nicht gewollt hat (Regelungsmangel) und daher nicht weiterverfolgt werden kann umfangreiche Interpretationen.

In diesem Zusammenhang ist es also kaum erforderlich, nur um die Bedeutung des allgemeinen Verbots zu unterstreichen, den Sinn und Inhalt der Rechtsvorschriften auch nicht durch Auslegung zu erweitern, auf Art. 12, Absatz 1 der Vorgesetze des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, dass "Ihm kann bei der Anwendung des Gesetzes keine andere Bedeutung beigemessen werden als die, die sich aus der eigentlichen Bedeutung der Wörter nach ihrem Zusammenhang und dem Willen des Gesetzgebers ergibt.".

Aber sehen wir uns die Frage genauer an: Das externe Rundschreiben ist eine sehr umfangreiche Interpretation der zentralen Verwaltung, die wie folgt aufgebaut ist:

  • Wetten anzunehmen, die Lizenz gemäß Art. 88 TULPS und dies, auch nach Meinung des Autors, ist absolut außer Zweifel;

  • wer Wetten annimmt, darf AWP-Geldspielautomaten nur bei Vorliegen der polizeilichen Erlaubnis nach vorgenanntem Art. aufstellen. 88; dies rechtfertigt sich laut vorgenannter AAMS damit, dass „… die Kunst. 86, mit der Beantragung der dort vorgesehenen Genehmigungspflicht für die Installation der Geräte in Gewerbebetrieben, bezieht sich auf andere als Unternehmen, für die eine Bewilligungspflicht nach Art. 88. Es könnte auch nicht anders sein, da es nicht einmal logisch oder vernünftig wäre, die Installation solcher Geräte in Räumlichkeiten zuzulassen, die unter Verstoß gegen die TULPS-Regeln verwaltet werden, und außerdem gesetzlich verboten ist".

In dieser Klarstellung steckt die Unangemessenheit der Annahme, die der getroffenen Interpretation zugrunde liegt!

Wir haben bereits klargestellt, dass die Kunst. 86, Absatz 3, sieht die Verpflichtung vor, die spezifische polizeiliche Lizenz (auf die dort Bezug genommen wird) zu erteilen, die unter anderem für die Installation der betreffenden Geräte erforderlich ist, Solo se der Inhaber des Installationsgewerbes nicht bereits im Besitz einer der in den ersten beiden Absätzen desselben Artikels vorgesehenen (polizeilichen) Lizenzen oder gemäß Art. 88 Tulpen.

Daher ist es völlig unlogisch, darauf hinzuweisen, wie es die Verwaltung mit dem fraglichen Praxisvermerk getan hat, dass jeder, der Wetten einsammelt, AWP-Geräte nur aufgrund der Lizenz gemäß Art. 88, als Eigentümer der Ausübung – auch ohne die Bewilligung nach Art. 88 für das Einsammeln von Wetten (z. B. ein CTD) – es könnte durchaus bereits im Besitz einer der in den ersten beiden Absätzen von Art. 86 cit. oder die Freigabe der PS-Lizenz gemäß Art. 86, Absatz 3 desselben konsolidierten Gesetzes.

Außerdem dieser Umstand:

  • wird ausdrücklich bestätigt, wie gesehen, durch Anmerkung Nr. 557/PAS.18063.12001(1) vom 17. Dezember 2008 und durch Beschluss Nr. 6513 vom 26. Juni 2007, jeweils herausgegeben vom Innenministerium und vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, in denen es tatsächlich klargestellt wurde, in Bezug auf den Inhalt von Art. 86, Absatz 3, der TULPS, die Diese PS-Lizenz muss nur von Personen beantragt werden, die nicht bereits im Besitz einer der Genehmigungen sind, die in den ersten beiden Absätzen desselben Artikels (einschließlich Bars, Restaurants, Tavernen und Spielhallen) oder in den nachfolgenden Artikeln vorgesehen sind. 88 (insbesondere Wettinkassobüros);

  • schlägt sich indirekt auch darin nieder, dass die Erlaubnis nach Art. 88 TULPS können nur zugunsten von Inhabern spezieller ministerieller Konzessionen für die Einziehung von Wetten gewährt werden, und dieser Umstand wurde unter anderem von der AAMS selbst mit der Anmerkung Nr. 1789 vom 16. Juni 2010, mit dem festgestellt wurde, dass die Subjekte, denen die spezifische Konzession erteilt wurde, berechtigt sind, die damit verbundenen Spiele durch Agenturen, Geschäfte und zu sammeln und zu betreiben Ecke, sowie die von diesen benannten Personen, sind die einzigen Subjekte, die berechtigt sind, die Freigabe der Lizenz gemäß Art. 88 der TULPEN.

Dies bedeutet, dass in der Auslegung der VAMS die Verwaltungssanktion nach Bst. f-bis) von der Kunst. 110, Paragraph 9, TULPS, wäre (paradoxerweise) auf ein Subjekt anwendbar, für das die Lizenz gemäß Art. 88 kann nicht ausgestellt werden (z. B. ein CTD, da es nicht über die ministerielle Konzession verfügt) und in klarer Verletzung der Bestimmungen von Art. 86 TULPS, wonach die betreffenden Glücksspielgeräte installiert werden können:

  • nicht nur, wenn der betreffende Proband die Erlaubnis nach Art. 88 Tulpen;

  • auch bei Vorliegen einer der beiden in den ersten beiden Absätzen der Kunst genannten Arten von Lizenzen. 86 der gleichen Tulpen;

  • im Extrem Verhältnis, Beantragung der Lizenz gemäß Absatz 3 der gleichen Kunst. 86.

  1. FAZIT

Aus dem Vorstehenden ergeben sich zahlreiche kritische Punkte in Bezug auf die Auslegung durch die VAMS im erwähnten Rundschreiben.

Wie ebenfalls hervorgehoben wurde, bietet die VAMS eine Rekonstruktion sowie einen klaren Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 86 TULPS, noch umfassender als die im Lett zusammengefasste Sanktionierungsregel. f-bis) von Absatz 9 der Kunst. 110 TULPS Erweiterung seiner Bedeutung und seines Inhalts in deutlichem Kontrast zu den Grundsatz des zwingenden oder besonderen Charakters der Ordnungswidrigkeit gemäß art. 1, Absatz 2, des Gesetzes Nr. 689 vom 24. November 1981, wonach „Es gelten die Gesetze, die Verwaltungsstrafen vorsehen nur in Fällen und für die darin betrachteten Zeiten".

Abschließend das, was in dem fraglichen Rundschreiben über die vorübergehende Nichtanwendbarkeit der oben genannten Sanktionen bis zum Ausgang des Verwaltungsstreits gesagt wurde, der möglicherweise im Zusammenhang mit der Erteilung der 88 TULPS-Lizenz ausgelöst wurde, die vom Inhaber einer CTD bei der zuständigen Polizei eingereicht wurde Der Zentrale kommt keine Relevanz zu, und dies offenbar schon deshalb, weil die Regelung aus den vorgenannten Rechtsgründen unanwendbar ist und schon gar nicht von einer ungünstigen richterlichen Entscheidung abhängt ein quo.

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