In Ausübung der durch den zweiten Anhang der Genehmigungsverordnung (SL 583.05) übertragenen Befugnisse hat die maltesische Glücksspielbehörde die Verordnung über Spielgeräte (Ausstellung von Spielgeräten) in Bezug auf die Ausstellung von Spielgeräten auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen erlassen …
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