Das regionale Verwaltungsgericht für Latium (Zweiter Abschnitt) gab per Beschluss der von der Bml Group Limited gegen die Zoll- und Monopolbehörde eingereichten Berufung statt, in der sie die Nichtigerklärung des Vermerks der „Zollbehörde“ unter Vorbehalt der Aussetzung der Wirksamkeit beantragte.

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