Der Staatsrat ja stimmt mit den bereits gemachten Aussprachen überein bezüglich der „Steuer“ von 0,5 % auf Wetten, die einem Salva Sport-Fonds zugewiesen werden sollen, und akzeptiert die Berufung von Bet365, einem Glücksspielkonzessionär in Italien.

„Die nachteilige Auswirkung“ für das beschwerdeführende Unternehmen „rührte sich aus der Tatsache her, dass es als Steuerpflichtiger für indirekte Steuern mit einem Satz von 0,5 % auf die Gesamteinnahmen aus der Sammlung von Wetten für den Bezugszeitraum und nicht nur bis zum Höchstgrenzen für die Finanzierung des Fonds zur Wiederbelebung des nationalen Sportsystems (40 Millionen Euro für das Jahr 2020 und 50 Millionen Euro für das Jahr 2021)“.

„Der Streit – heißt es im Satz – betrifft nicht die Zahlung der für den Referenzzeitraum bis zum Erreichen der oben genannten Zuteilungsgrenzen fälligen Beträge, die zur Deckung der Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Fonds erforderlich sind (alle Beträge sind bereits vollständig gezahlt). und deren Mangel der Konzessionär nicht bestreitet), sondern betrifft vielmehr die zusätzlich als Zahlung geforderten Beträge, die immer mit einem Prozentsatz von 0,5 % für den Bezugszeitraum berechnet werden, jedoch auf alle Gesamteinnahmen aus der Sammlung von Wetten, unabhängig davon Die Finanzierungsschwellen des Fonds sind bereits erreicht.“

„Die interpretative Schlussfolgerung der im Gesetzesdekret Nr. 34/2020, die bereits auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts erreicht worden war, d die notwendigen Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Stützung und Wiederbelebung der Wirtschaft und, soweit Art. 217 des Sportsektors kann die Zweckbindung der Abgabe im Hinblick auf die Stabilität des Systems nur durch das Vorliegen schwerwiegender und schwerwiegender zwingender Bedürfnisse des Allgemeininteresses gestützt werden, die nicht auf den allgemeinen „steuerlichen Grund“ reduziert werden können '.

Würde nämlich der Grundsatz der Angleichung bzw. Entsprechung zwischen der Höhe der Zwangsabgabe und der Höchstgrenze der Zuteilung verneint, die daher (auch) als (implizite) Begrenzung der Abgabe selbst zu verstehen sei, wäre die praktische Auswirkung, dass entstehen würde, wäre die Finanzierung öffentlicher Ausgaben im Allgemeinen, da das Gesetz keine weiteren oder anderen konkreten zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses erkennen lässt, die verfolgt werden müssten.“

Zu diesem Zweck könnten sie darüber hinaus niemals die nicht näher bezeichneten „homologen Zwecke“ nachholen, die auch die Steuerverteidigung in ihren Verteidigungsschriften vorschlägt, sowohl weil sie nicht wörtlich im Gesetz vorgesehen sind, als auch weil sie höchstens das Ergebnis sind einer „spontanen“ Bestimmung und einer bloßen Tatsache des Staates zugunsten von Sport- und Amateurverbänden, d der Gesetzgeber

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