Das festgesetzte Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro, das gegen Glücksspielkonzessionäre und Inhaber von Spiel- und Wettbüros wegen Verstoßes gegen die Warnpflichten vor den Gefahren einer Spielsucht (Spielsucht) zu zahlen ist, ist verfassungsrechtlich unzulässig. Es liegt an …

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