Die Regulierungsbehörde für Kommunikation verhängte in ihrer Sitzung am 20. Dezember gegen das Unternehmen Meta Platforms Ireland Limited Ltd. eine Geldstrafe von 5.850.000,00 Euro wegen Verstoßes gegen das Verbot der Glücksspielwerbung gemäß Artikel 9 des Gesetzesdekrets vom 12. Juli 2018, Nr. 87 (sog. „Würdedekret“).

Das Verfahren wurde nach zahlreichen bei der Behörde eingegangenen Berichten eingeleitet und mit Beschluss Nr. abgeschlossen. 331/23/CONS, stellte das Vorhandensein von Werbe- oder Werbeinhalten, auch indirekt, im Zusammenhang mit Spielen oder Wetten mit Geldgewinnen auf 18 Profilen/Konten (5 auf Instagram und 13 auf Facebook) sowie 32 „gesponserten“ Inhalten fest , d. h. gegen Bezahlung in den oben genannten sozialen Medien verbreitet, mit dem Ziel, Online-Spiel- und Wettaktivitäten mit Geldgewinnen durch Videos und Bilder zu fördern und/oder zu bewerben.

Als Eigentümerin der Mittel wurde die Firma Meta, ähnlich wie jüngst gegen Google Ireland Ltd. (Beschluss Nr. 317/23/CONS) und Twitch Interactive Germany GmbH (Beschluss Nr. 316/23/CONS), verantwortlich gemacht der Verbreitung, also der Video-Sharing-Plattformen „Facebook“ und „Instagram“, für die 32 „gesponserten“ Inhalte; Insbesondere stellte sich heraus, dass sich das Unternehmen nicht darauf beschränkte, die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte mit rein technischen, passiven und automatischen Methoden zu hosten, sondern einen echten Werbedienst anbot; Dieser Umstand versetzt das Unternehmen in die Lage, selbst von der Rechtswidrigkeit des Inhalts zu erfahren.

Was die 18 Profile/Konten (5 auf Instagram und 13 auf Facebook) anbelangt, wurde das Unternehmen nach der Benachrichtigung über die Streitbeilegung nur für 5 Konten verantwortlich gemacht – was den Zeitpunkt markiert, an dem das Unternehmen sich der Rechtswidrigkeit vollständig bewusst war Verbreitung von Inhalten – es wurden Schritte unternommen, um nur 11 der 18 gemeldeten Profile/Konten zu entfernen. Die Entscheidung steht im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe. b) der Digital Services Regulation (DSA).

Mit der Verhängung der Sanktion geht auch eine „Notice & Take Down Order“ sowie eine „Notice & Stay Down Order“ einher.

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