Die Revenue Agency antwortete auf einen Antrag auf eine Entscheidung eines Unternehmens, das über eine Plattform Dienstleistungen für Gamer anbietet. Das Unternehmen stellte die Dienstleistungen vor, die es anbieten möchte.

Die erste betrifft die Anfrage von Spielern/Kunden, Dritte zu finden, die bereit sind, für sie zu spielen, um das Level ihres Avatars innerhalb des Videospiels zu verbessern.

Sobald der Spieler/Kunde den Dienst anfordert, indem er ihn auf der Plattform des Unternehmens kauft, registriert das Unternehmen ihn automatisch in einem gemeinsamen Panel (sog. Admin-Panel), damit er von den Dienstleistern gesehen werden kann, die wiederum die Bearbeitung buchen können. ohne jegliche Interaktion ihrerseits mit dem Spieler/Kunden. Der Antragsteller gibt an, dass die Suchaktivität des Dienstanbieters nahezu vollständig automatisiert sein wird und dass er für den Erfolg des Dienstes sorgen wird, indem er den Benutzern einen Kundendienst zur Verfügung stellt, der bereit ist, etwaige Probleme zu lösen. Für das Unternehmen besteht diese Dienstleistung daher darin, den Spieler/Kunden nahezu automatisch und auf elektronischem Wege mit dem Dienstleister in Kontakt zu bringen.

Den zweiten Dienst meinen Sie Angebot bezieht sich auf CoachingUnter Unterrichtsstunden versteht man Unterrichtsstunden, die Spieler/Kunden bei Dienstleistern erwerben können, die von vornherein als „Profispieler“ oder „PRO-Spieler“ definiert sind. Im Gegensatz zum Avatar-Verbesserungsdienst findet in diesem Fall eine Interaktion zwischen dem Profispieler und dem Spieler/Kunden zu Freizeit- und Lehrzwecken statt.

Aus betrieblicher Sicht wählt der Spieler/Kunde das Videospiel aus, für das er den „Coaching“-Service erhalten möchte, gibt die grundlegenden Informationen ein (wie beispielsweise die Anzahl der spielbaren Stunden, bevorzugtes Datum und Uhrzeit) und Das Unternehmen sendet die Coaching-Anfrage automatisch an das „Admin-Panel“, auf das, wie bereits erwähnt, alle verfügbaren Dienstleister zugreifen, die sich wiederum selbständig für die Unterrichtserteilung buchen. Auch in diesem Fall sorgt l'Istante für den Erfolg des Dienstes, indem es den Benutzern einen kundenorientierten Service zur Verfügung stellt

eventuelle Probleme lösen.

Für die Agentur der Einnahmen handelt der Antragsteller gegenüber dem Spieler/Kunden im eigenen Namen und im eigenen Namen und nicht als bloßer Vermittler. Aus den bereitgestellten Unterlagen geht auch hervor, dass der Profispieler seine Leistungen direkt gegenüber dem Auftraggeber erbringt, von dem er ein Honorar erhält. Aufgrund dieser Elemente wird daher davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller erbrachte Leistung nicht auf einen bloßen Kontakt zwischen zwei Parteien beschränkt ist, sondern auch die Leistung des PRO-Spielers „umfasst“.

Der Instant verkauft an den Kunden, als wäre er sein eigener.

Mit anderen Worten: Istante bietet einen umfassenderen nachgelagerten Dienst an, der eine im Wesentlichen automatisierte Komponente (d. h. die Suche nach dem PRO-Spieler) und eine weitere Komponente umfasst, die darin besteht, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, das Level seines Avatars innerhalb von Videospielen zu verbessern und in dem der Aspekt des menschlichen Eingreifens erscheint grundlegend (Leitlinien aus der 108. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses, Dokument C, Punkte 4 und 10).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich um eine komplexe Dienstleistung handelt, die unter die allgemeine Regel des Artikels 7 ter, Buchstabe b) des Mehrwertsteuerdekrets fällt und in Italien mit der Anwendung des Steuersatzes von 22 Prozent territorial relevant ist.

Was den „Coaching“-Dienst betrifft, so versteht man darunter stundenlanges Unterrichten der Spieler/Kunden

kaufen kann, um die Trainingstätigkeit eines sogenannten Profispielers oder PRO-Spielers in Anspruch zu nehmen. Da es sich um eine interaktiv und somit mit mehr als minimaler Beteiligung des Anbieters erbrachte Dienstleistung handelt, ist ausgeschlossen, dass es sich um eine „elektronische“ Dienstleistung handelt (Art. 7 Abs. 3 lit. j) der Durchführungsverordnung).

Daher kann, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, der Schluss gezogen werden, dass die „Coaching“-Dienstleistung zu den Lehrtätigkeiten (interaktiv und nicht automatisiert) gehört, die in Artikel 7 quinquies, Absatz 1, Buchstabe a) des Mehrwertsteuerdekrets geregelt sind.

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