Der zuständige Staatsrat (Abschnitt XNUMX) hat über die Berufung eines Betreibers gegen die Gemeinde Thiene (VI) gegen das zwischen den Parteien verhängte kurze Urteil des TAR Venetien entschieden. Der Betreiber, vertreten und verteidigt durch Rechtsanwälte Marcello Cardi, Stefan Candela, Marco Passoni e Pasquale Matteo Di Mino, legte Berufung gegen das Urteil ein, mit dem sein Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Thiene, die die Aussetzung des Betriebs von Unterhaltungsautomaten mit Geldpreisen für drei Tage vorsah, abgelehnt worden war.

„Die Gemeinde Thiene – so lesen wir im Satz – hatte mit der Verordnung 4/2015 die Betriebszeiten der Spielhallen zusätzlich zu den Sanktionen bei Nichteinhaltung ihrer Inhalte festgelegt. Dem beschwerdeführenden Unternehmen waren in den Monaten Mai und Juni 2017 einige Verstöße vorgeworfen worden, für die mit Verfügung 41/2017 eine Betriebsschließung für drei Tage verhängt wurde.

Das angefochtene Urteil wies die Einrede der Unzulässigkeit aufgrund der verspäteten Berufung gegen den Beschluss 4/2015 zurück und lehnte die Berufung ab, da polizeiliche Genehmigungen gemäß Art. 10/773, auch wenn die Zahlung der verhängten Sanktion gekürzt wird, da die in der Kunst vorgesehene Sanktion nicht in Kraft tritt. 1931-bis des Gesetzesdekrets 7/267 ist keine Alternative, sondern getrennt von der in der Kunst vorgesehenen Aussetzung der Tätigkeit. 2000 TULPEN, zu denen es also kumuliert werden kann.

Die Berufung stützt sich auf einen einzigen Grund, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Sanktionsbefugnis der öffentlichen Verwaltung gerügt wird Der Bürgermeister kann durch Verordnung die Öffnungszeiten von Spielhallen oder den Betrieb von Automaten mit Geldgewinnen regeln, ohne dass ihm dabei auch die Befugnis übertragen wird, festzulegen, welche Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu verhängen sind. nur die in der Kunst vorgesehene Sanktion anwenden können. 7 bis TUEL
Die Möglichkeit, die Suspendierung anzuordnen, liegt bei der Stelle, die die polizeiliche Genehmigung erteilt hat, d. h. beim Polizeipräsidium Vicenza.

Die Gemeinde Thiene erschien vor Gericht und bekräftigte die Ausnahme der Verspätung im Zusammenhang mit der Anfechtung der Verordnung 4/2015; In der Sache kam es zu dem Schluss, dass die Berufung zurückzuweisen sei. Er legte außerdem Anschlussberufung ein, um die stillschweigende Entscheidung über die Zuständigkeit des Verwaltungsrichters anzufechten, die nach Ansicht der Gemeinde stattdessen dem ordentlichen Richter obliegt. Zunächst muss der Verzicht der Gemeinde auf die Anschlussberufung im Lichte der Entscheidung des Staatsrates, Abschnitt, anerkannt werden. V, 26. August 2020, Nr. 5223.

Die Berufung ist begründet.
Die Gemeinde hat das Recht, die Öffnungszeiten der Räumlichkeiten zu regeln, in denen sich Unterhaltungs- und Freizeitautomaten mit Geldgewinnen befinden, gemäß Art. 110, Absatz 6 Buchstabe. b) der TULPS gemäß Art. 50, Absatz 7, TUEL, und diese Option ist umso sinnvoller, wenn es um die Festlegung der Öffnungszeiten von Unternehmen geht, die berechtigt sind, Geräte darin aufzubewahren
Sie ermöglichen Gewinne und sind besonders bei Menschen gefragt, die den Auswirkungen einer Spielsucht ausgesetzt sind.
Die Nichteinhaltung der Verordnung, die in diesem Sinne zeitliche Begrenzungen vorsieht, kann durchaus gemäß Art. 7 bis TUEL
Die Sanktion einer Aussetzung der Tätigkeit für eine bestimmte Zeit kann jedoch nicht auf der Grundlage einer einfachen Anordnung des Bürgermeisters begründet werden.
Das Kassationsgericht bekräftigte mit dem Urteil 19696/2022, dass die Sanktionsbefugnis gemäß Art. 1 l. 689/1981 unterliegt einem relativen gesetzlichen Vorbehalt, der die Bedingungen für seine Ausübung im Voraus festlegen muss, eine Vorbestimmung, die nicht in einer Verwaltungsvorschrift enthalten sein kann. Als Konsequenz daraus hob es die einstweilige Verfügung auf, mit der die Gemeinde das beantragt hatte
Nebenstrafe: Aussetzung des Betriebs der in einem Spielzimmer installierten Geräte für sieben Tage, wenn das Unternehmen die durch eine Verordnung des Gemeinderats festgelegten Fristen nicht eingehalten hat.
Es handelt sich um einen mit dem hier untersuchten Fall vergleichbaren Fall, bei dem der einzige Unterschied darin besteht, dass der vom Obersten Gerichtshof geprüfte Fall auf einer auf gesetzlicher Grundlage erlassenen einstweiligen Verfügung beruht. 689/1981, während im vorliegenden Fall beschlossen wurde, eine Verordnung ohne Bezugnahme auf das Gesetz zu erlassen. 689/1981 Die Bestimmung kann nicht einmal gemäß Art. gerechtfertigt werden. 10 TULPS, da Sanktionen gegen polizeiliche Anordnungen gemäß dem Königlichen Erlass 773/1931 nur von der Behörde verhängt werden können, die solche Genehmigungen erteilt, in diesem Fall vom Polizeipräsidium Vicenza.
Darüber hinaus wird im Wortlaut der Verordnung 4/2015 überhaupt nicht auf das Gesetz Bezug genommen, um dessen Befugnis zur Verhängung der zusätzlichen Sanktion zu rechtfertigen.“

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