„Die Zahlungen nicht rückzahlbarer Beiträge, die durch das Dekret Sostegni bis (Art. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 73/2021) automatisch anerkannt werden, wurden zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern geregelt, die von der epidemiologischen Notlage „Covid-19“ betroffen sind und bereits Begünstigte sind des im ersten Abschnitt vorgesehenen Beitrags …

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