Ein niederländischer Fußballverein hat nach einer Warnung der Gaming Authority (KSA) einen Werbevorschlag zurückgezogen. Der Verein wollte ein lebensgroßes Bild des Vereinskapitäns an einem prominenten Gebäude in der Stadt abbilden. Da der Verein einen Sponsorenvertrag mit einem Online-Glücksspielanbieter hat und der Spieler auf dem Bild ein T-Shirt mit dem Logo dieses Anbieters tragen würde, wies Ksa darauf hin, dass die Veröffentlichung des Bildes eine Straftat sei. Infolgedessen beschloss der Fußballverein, seinen Plan nicht umzusetzen.

Sowohl der Spielbetreiber als auch der Fußballverein waren der Meinung, dass es sich hierbei um ein Sportsponsoring handele. KSA gelangte zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht um Sportsponsoring, sondern um ungezielte Werbung für Online-Glücksspiele ging. Sportsponsoring umfasst a neutrale Erwähnung durch den Namen des Logosponsors oder Lizenzinhabers, beispielsweise auf der Sportbekleidung von Profisportlern. Darüber hinaus ist es beim Sportsponsoring wichtig, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der neutralen Nennung des Logos oder Namens des Lizenzinhabers, der Ausübung des Sports und dem Ort, an dem dieser Sport ausgeübt wird, besteht. Dies ist beispielsweise bei einem Fußballspieler der Fall, der ein Spiel mit einem gesponserten Trikot bestreitet. Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall und es handelte sich somit um eine nicht zielgerichtete Werbung für Online-Glücksspiele. Es könnte auch ein Verstoß gegen das Vorbildverbot gewesen sein, denn es handelte sich um einen bekannten Sportler.

Ksa informierte den Fußballverein, den Lieferanten und die Gemeinde, in der die Anzeige geschaltet werden sollte, über ihre Position. Darüber hinaus kündigte das KSA an, dass das KSA im Falle einer Fortsetzung der Initiative eine präventive Sanktion verhängen werde. Anschließend kündigte der Fußballverein an, die geplante Werbung zurückzuziehen und damit den Verstoß vorzeitig zu beenden.

Ab Juli 2023 ist nicht zielgerichtete Werbung für Online-Glücksspiele verboten. Dies bedeutet, dass die Werbung für Online-Glücksspiele im öffentlichen Raum verboten ist, da diese Form der Werbung es unmöglich macht, gefährdete Zielgruppen, wie zum Beispiel junge Erwachsene, auszuschließen. Sponsoring von beispielsweise Fernsehsendungen und Sportsponsoring fallen ebenfalls unter dieses Verbot, aufgrund langfristiger Verträge wird das Verbot für diese Werbeformen jedoch später in Kraft treten (1. Juli 2024 für Programmsponsoring und Veranstaltungen und 1. Juli 2025). für Sportsponsoring).

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