Der Staatsrat wies mit einem Urteil die von einer Bingohalle gegen das Innenministerium und die Zoll- und Monopolbehörde eingereichte Berufung zurück, die eine Reform des Urteils des regionalen Verwaltungsgerichts Latium beantragt hatte, das die Berufung gegen die Behörde abgelehnt hatte Genehmigung der Zoll- und Monopolbehörde für die Verlegung einer anderen Bingohalle, Empfänger einer kommunalen Umsiedlungsregelung, in der Nähe der des Beschwerdeführers.

Nachfolgend der Urteilstext:

„Mit der einleitenden Berufung gegen dieses Urteil und der anschließenden Berufung aus weiteren Gründen, eingereicht beim Regionalverwaltungsgericht für Latium, Sitz Rom (im Folgenden der Kürze halber „Gericht“), Das heutige Beschwerdeunternehmen, Inhaber einer Konzession für den Betrieb des Bingospiels in der Gemeinde Modena, hat die Bestimmung angefochten, mit der die Zoll- und Monopolbehörde (im Folgenden auch die Agentur oder ADM) den Umzug einer anderen Bingohalle genehmigt hat.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte ADM die Verlegung nicht genehmigen dürfen, weil einerseits der in den Branchenvorschriften vorgeschriebene Mindestabstand zwischen seiner Bingohalle und den neuen Räumlichkeiten, in die die verlegte Bingohalle verlegt werden solle, nicht eingehalten werde und andererseits Aus einer anderen Sicht würde nicht einmal die in derselben Verordnung festgelegte Umsatzanforderung eingehalten, da die von der Beschwerdeführerin verwaltete Bingohalle einen durchschnittlichen Umsatz von weniger als 150.000 Euro erzielen würde.

Sowohl ADM als auch das andere interessierte Unternehmen erschienen vor Gericht (...), argumentierten ausführlich über die Unbegründetheit der ablehnenden Berufung und forderten deren vollständige Ablehnung.

Am Ende der Gemeinderatssitzung am 24. Mai 2023, die der Beratung des Sicherungsantrags gewidmet war, wurde der Fall mit dem rituellen Urteilsspruch in vereinfachter Form zur Entscheidung gehalten.

Mit Satz Nr. 11246 vom 4. Juli 2023, vereinfachte Fassung gemäß Art. 60 cpa lehnte das Gericht die Berufung ab.

Im Hinblick auf den ersten Beschwerdegrund stellte die Kammer erster Instanz fest, dass dies der Fall sei Aus der Prüfung der in den Akten eingereichten Unterlagen geht hervor, dass in diesem Fall das Erfordernis des Mindestabstands zwischen der von der Beschwerdeführerin verwalteten Bingohalle und den Räumlichkeiten, in denen sich die verlegte Bingohalle befinden wird, eingehalten wird.

Tatsächlich geht aus der Prüfung der Unterlagen hervor, dass die betreffenden Räumlichkeiten nur über einen Fußgängerzugang in der Via (...) verfügen, während es in der Via (...) eine Einfahrt gibt, auf der sich ein Parkplatz befindet.

Die ADM-Beamten, die die Inspektion und Messungen durchgeführt haben, haben daher korrekt festgestellt, dass ein Abstand von 1066 Metern vorliegt, also über dem Mindestabstand von 1000 Metern, der im AAMS-Direktoratserlass vom 17. Juni 2003 vorgesehen ist.

Auch die Rügen bezüglich des Fehlens des in der Branchenordnung geforderten Mindestumsatzes hielt der erste Richter für unbegründet..

Tatsächlich hat das Gericht dies entschieden Die Daten, die ADM bei der Erteilung der Übertragungsgenehmigung berücksichtigt hatte, wurden korrigiert, d. h. die Gesamtsumme der in der von der Beschwerdeführerin verwalteten Bingohalle gespielten Beträge überstieg deutlich 150.000 Euro pro Monat.

Die Kunst. Artikel 4 Absatz 2 des AAMS-Dekrets vom 17. Juni 2002 sieht vor, dass die Übertragung an dieselbe Gemeinde nicht genehmigt werden kann, wenn die nächstgelegene Bingohalle „einen monatlichen Umsatz von weniger als 150.000 Euro hat, der von der Verwaltung auf der Grundlage von Kartenkäufen ermittelt wird.“ in den letzten sechs Monaten“.

Das Gericht stellte fest, dass unter „Umsatz“ die Summe der Einnahmen zu verstehen ist, die ein Unternehmen oder ein Einzelunternehmen durch den Verkauf von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen erzielt.

Die Definition des Umsatzes ist daher, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, nicht mit dem Begriff „Nettoeinkommen“, „Gewinn“ oder „Gewinn“ vergleichbar; Die letztgenannten Konzepte beziehen sich auf die durch die kommerzielle Tätigkeit insgesamt erzielten Beträge abzüglich der Ausgaben.

Der Umsatz unterscheidet sich auch vom Konzept der „Einnahmen“, da er sich auf die Gesamtsumme der ausgestellten Rechnungen bezieht, einschließlich aller angefallenen Ausgaben, die nicht unbedingt eingezogen wurden, im Gegensatz zu „Einnahmen“, die sich auf die Beträge beziehen, die ein Unternehmen tatsächlich verdient, indem es Waren verkauft Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis und daher kann der Begriff Umsatz nicht mit Unternehmenserlösen verwechselt werden, die als „Produktionswert“ verstanden werden.

Wenn man die oben genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendet, kann die Auslegung des Begriffs „Umsatz“ durch ADM nach Ansicht des ersten Richters nur in dem Sinne als richtig angesehen werden, dass sie sich auf den Gesamtwert der Karten bezieht, die der Händler in den ADM-Büros kauft . und anschließend für Arcade-Spiele verkauft.

Tatsächlich kann die von der Beschwerdeführerin vertretene These, dass der Umsatz mit der Händlerprämie in Höhe von 18 % des Rechnungswerts gleichgesetzt wird, nicht geteilt werden.

Bei diesen Beträgen handelt es sich tatsächlich nicht um den Umsatz, sondern um den Gewinn des Konzessionärs, abzüglich der Gewinnauszahlung und der Steuerabgaben.

Mit anderen Worten kam das Gericht zu dem Schluss: Der dem Referenzstandard zugrunde liegende Grundgedanke besteht nicht darin, eine wirtschaftliche Bewertung des Umsatzes der Unternehmen vorzunehmen, die die Bingohallen verwalten, sondern in der angemessenen Verbreitung des Spielesammeldienstes auf dem Staatsgebiet, wobei die Mindestanforderungen festgelegt werden Abstand zwischen den Räumen und das von ihnen garantierte Spielvolumen, das bei Bingospielen in einem physischen Netzwerk nur der Anzahl der im gegebenen Zeitraum verkauften Karten entsprechen kann.

Er legte gegen dieses Urteil Berufung ein (...) und rügte, dass es aus zwei unterschiedlichen Gründen, die weiter unten untersucht werden, fehlerhaft sei, und beantragte seine Reform unter Vorbehalt der Aussetzung der Vollstreckbarkeit.

Die Agentur, das Innenministerium und das Polizeipräsidium von Modena wurden gebildet, die sich alle gegen die Annahme der Berufung aussprachen und nur das Innenministerium und das Polizeipräsidium von Modena ebenfalls den Ausschluss des Urteils in limine litis due forderten mangelnde passive Legitimität.

Die Berufung ist unbegründet.

Zunächst ist die Ausnahme bezüglich des angeblichen Mangels an passiver Legitimität des Innenministeriums – Polizeipräsidium Modena abzulehnen, da in der ersten Instanz des Verfahrens die in der Art. genannte Lizenz auch formell mit zusätzlichen Auflagen angefochten wurde Gründe dafür. 88 der vom Polizeipräsidium Modena herausgegebenen TULPS.

Die Kammer ist der Ansicht, dass die vom Generalstaatsanwalt geltend gemachte Ausnahme der Unzulässigkeit der Berufung aufgrund mangelnder Spezifität aufgrund des Grundsatzes der naheliegendsten Begründung außer Acht gelassen werden sollte, allerdings angesichts der Unbegründetheit der Berufung selbst.

Mit der ersten Begründung (S. 5-12 der Beschwerde) wird zunächst Der heutige Beschwerdeführer behauptet und bekräftigt hier noch einmal mit einer guten und ausführlichen Begründung, dass es sich bei seinem Umsatz um den Umsatz handelt, der seinen Umsatz betrifft, und nicht um den Teil des gespielten Betrags, der an die Staatskasse umverteilt wird und/oder für Gewinne bestimmt ist.

Aus diesem Grund verwies es zur Stützung seiner Annahme auch auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, das sich gerade mit der Veranstaltung von Bingospielen befasste und unter Dok. 26, in dem klargestellt wird, wie die Mehrwertsteuer auf die „vom Dienstleister tatsächlich erhaltene Gegenleistung“ zu berechnen ist (ständige Rechtsprechung).

Der für die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes der Bingohalle in via (...) zu berücksichtigende Wert, der (...) angeblich derjenige ist, der sich auf den Hallenbetrag bezieht, wäre immer, jeden Monat unter 150.000,00 €, wobei der Betrag in den sechs Monaten 563.495,04 € beträgt, was bei Division durch 6 zu einem durchschnittlichen Monatsumsatz von 93.915,84 € führt, mit der Folge, dass die erteilte Genehmigung rechtswidrig ist.

Der Grund ist unbegründet.

Wie sowohl die Agentur als auch die andere betroffene Partei zu Recht beanstandet haben, besteht der Zweck der Rechtsvorschrift in diesem Bereich nicht darin, eine wirtschaftliche Bewertung des Umsatzes der Unternehmen vorzunehmen, die die Bingohallen betreiben, sondern darin, diese zu gewährleisten die angemessene Verbreitung des Spielesammeldienstes auf dem Staatsgebiet: Bezogen auf den physischen Netzwerk-Bingo-Sektor kann das Spielvolumen nur durch die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum verkauften Karten ausgedrückt werden.

Daraus folgt, dass die These, die hier auch von der Beschwerdeführerin vertreten wird, obwohl sie suggestiv ist, unbegründet ist, was mit der unüberwindlichen Bedeutung kollidiert, die durch den angefochtenen Satz deutlich hervorgehoben wird und für den die Definition des Umsatzes, wie sie durch die Wiederholung gestützt wird, nicht mit vergleichbar ist der Begriff „Nettoeinkommen“, „Gewinn“ oder „Gewinn“; Die letztgenannten Konzepte beziehen sich auf die durch die kommerzielle Tätigkeit insgesamt erzielten Beträge abzüglich der Ausgaben.

Die Kunst. 4, Absatz 2 des Dekrets vom 17. Juni 2003 bezieht sich auf den „monatlichen Umsatz von weniger als 150.000 Euro, der von der Verwaltung auf der Grundlage der Aktenkäufe in den letzten sechs Monaten ermittelt wird“: Der Ausdruck ist sehr klar, und bezieht sich ohne jede Konkretisierung genau auf die Käufe der Ordner als solche, während die Rechtsprechung des EU-Gerichtshofs zu der ganz anderen Frage der Bemessungsgrundlage für die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuer im vorliegenden Urteil nicht relevant sein kann, was sie schon gar nicht umfassen kann die von den Gewinnern und der Kasse eingenommenen Beträge.

Darüber hinaus hätte sich der Gesetzgeber auf die Differenz zwischen der gespielten Gesamtsumme und den an die Staatskasse und die Spieler zu zahlenden Beträgen berufen wollen, um die Umsatzgrenze festzulegen, unterhalb derer Übertragungen von Theatern im gleichen Gemeindegebiet verboten sind, wie es das Gesetz vorsieht Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, sie hätte in diesem Sinne umgehend geregelt.

Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Mit dem zweiten Tadelsgrund (S. 12-17 der Berufung) wiederum: Der Beschwerdeführer behauptet, das Gericht habe das Missverständnis nicht verstanden, was wahrscheinlich auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass diese Bingohalle über zwei Eingänge verfügt, von denen einer für die Anreise zu Fuß und der andere für die Anreise mit dem Auto genutzt werden kann Durch den Automaten gelangen Sie dann zum eigentlichen Haupteingang der Bingohalle, der nicht derselbe ist, den Sie nutzen, wenn Sie durch den sogenannten Fußgängereingang gehen.

Das lässt sich sehr gut verstehen, wenn man aufmerksam liest, was die ADM-Beamten sagen: Sie reden über den Eingang zum Gebäude des neuen Bingohallen-Hauptquartiers und sie sagen deutlich, dass es sich um diesen Eingang zum Gebäude handelt, den man benutzt, wenn man bequem ankommt Maschine, ist weniger als 1.000 Meter vom Eingang zur heutigen Bingohalle des Beschwerdeführers entfernt, da die ADM-Beamten bis zur Einfahrt 899 Meter messen.

Auch dieser Klagegrund ist zurückzuweisen.

Wie der erste Richter ebenfalls deutlich hervorhob, wurde gemäß der Entscheidung des AAMS-Direktoriums vom 17. Juni 2003 tatsächlich für die Zwecke der Verlegung der Bingohallen innerhalb derselben Gemeinde Der Mindestabstand zu anderen Räumen muss unter Berücksichtigung des kürzesten Fußgängerwegs und der Anzahl der Bewohner berechnet werden.

Bei der Berechnung der Entfernung muss nur auf die Fußgängerzufahrt Bezug genommen werden, die Fahrzeugzufahrt hat keine Bedeutung: Dies ist die Bedeutung der – sehr klaren – Regel, auf die sich das AAMS-Direktionsdekret vom 17. Juni 2003 bezieht: „Die Entfernung ( kürzester Fußweg) zwischen dem Ort, zu dem der Transfer beantragt wird, und der nächstgelegenen Bingohalle.

In diesem Fall beträgt die Einwohnerzahl von Modena über 100.000 und der Mindestabstand beträgt daher 1000 Meter.

Wie aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen deutlich hervorgeht und im angefochtenen Urteil deutlich hervorgehoben wird, haben die ADM-Beamten, die die Inspektion und Messungen durchgeführt haben, somit korrekt festgestellt, dass zwischen dem Eingang des von der Beschwerdeführerin verwalteten Raums und dem einzigen Der Fußgängereingang der neuen Bingohalle (in der Via (...)) beträgt 1066 Meter und ist damit größer als der im Direktionserlass vom 1000. Juni 17 vorgesehene Mindestabstand von 2003 Metern.

Letztlich wird das in der AAMS-Direktionsentscheidung vom 17. Juni 2003 vorgesehene Kriterium voll und ganz eingehalten.

In Bezug auf diesen Umstand beantragt der Berufungskläger unter Wiederholung seines bereits in der ersten Instanz formulierten Antrags, dass der Staatsrat eine Überprüfung und Messung der Entfernung zwischen dem tatsächlichen Haupteingang der Bingohalle der anderen Partei und dem des Berufungsklägers heute anordnet. Dem Antrag kann jedoch nicht stattgegeben werden, da die Überprüfung der Route bereits einer eingehenden Bewertung durch die ADM-Beamten des Territorialamts unterzogen wurde, die als Beamte in Ausübung ihrer Aufgaben den Bericht erstellt haben, in dem die Entfernung angegeben ist zwischen dem Fußgängereingang zur Bingohalle von (...), gelegen in der Via (...), und dem Eingang zur Bingohalle des Beschwerdeführers ist formalisiert: Dieser Bericht unterliegt ex se dem Vertrauen der Öffentlichkeit, bis eine falsche Beschwerde vorliegt.

Daher ist auch dieser Grund zurückzuweisen.

Abschließend muss die Berufung aus den dargelegten Gründen aus beiden Gründen zurückgewiesen werden, was zur Bestätigung des angefochtenen Urteils führt, mit dem die Berufung korrekt zurückgewiesen wurde, ergänzt durch zusätzliche Gründe, die zunächst von (...) vorgeschlagen wurden. Beschwerdeführer heute.

Die Kosten dieses Verfahrensniveaus können aufgrund der Neuheit der behandelten Fragen vollständig zwischen den Parteien ausgeglichen werden.

(...) bleibt für den einheitlichen Beitrag, der für den Belastungsvorschlag erforderlich ist, endgültig verantwortlich.

PQM

Der zuständige Staatsrat (Siebter Abschnitt) entscheidet endgültig über die von (...) vorgeschlagene Berufung, weist sie zurück und bestätigt im Ergebnis das angefochtene Urteil.

Es erstattet zwischen den Parteien die Kosten der vorliegenden Instanz des Verfahrens vollständig.“

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