Das Regionale Verwaltungsgericht für Latium (Zweite Sektion) hat – mit Beschluss – die Beschwerde der Bml Group Limited gegen die Zoll- und Monopolbehörde angenommen, in der sie die Nichtigerklärung des Bescheids der „Agentur … unter Aussetzung der Wirksamkeit“ beantragte.

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